Ungleichbehandlung führt zu 33 Millionen Euro minus im Haushalt der Stadt Köln
Die Stadt Köln hat heute zusammen mit sieben weiteren kreisfreien Städten stellvertretend für alle kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof Münster Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung von kreisfreien Städten und kreisangehörigen Kommunen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 (GFG 2022) erhoben. Köln als größte kreisfreie Stadt betreffen die Änderungen am stärksten. Aufgrund geringerer Schlüsselzuweisungen und einer erhöhten Landschaftsumlage fehlen der Stadt in der ersten Stufe der Reform rund 33 Millionen Euro im städtischen Haushalt.
Bei Umsetzung der derzeit von der Landesregierung auf Eis gelegten zweiten Stufe der Reform könnte sich die Lücke zukünftig sogar auf rund 65 Millionen Euro fast verdoppeln.
Insgesamt führen die Neuregelungen zu einer Umverteilung der Landesmittel aus dem kommunalen Finanzausgleich von kreisfreien Städten in Richtung kreisangehöriger Kommunen in NRW in Höhe von rund 119 Millionen Euro.
GFG 2022 geht pauschal von höherer Steuerkraft kreisfreier Städte aus
Grund für die Mindererträge kreisfreier Städte ist ein gesetzgeberischer Eingriff in den kommunalen Finanzausgleich, welcher mit dem GFG 2022 umgesetzt wurde. Der im Gemeindefinanzierungsgesetz geregelte Kommunale Finanzausgleich soll die Finanzausstattung der Kommunen insgesamt aufstocken, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Er soll dabei gleichzeitig unterschiedliche finanzielle Ausgangsvoraussetzungen der Kommunen abmildern. Dafür regelt das Gemeindefinanzierungsgesetz die Verteilung der Finanzausgleichsmittel und richtet sich dabei unter anderem an der Steuerkraft der Kommunen aus.
Mit der Neuausgestaltung unterstellt das GFG 2022 den kreisfreien Städten bei der Grund- und Gewerbesteuer nun erstmals pauschal eine höhere Steuerkraft als den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. In der Folge gelten kreisfreie Städte wie Köln pauschal als "reicher" und erhalten daher strukturell weniger Zuweisungen aus dem GFG 2022.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die kreisfreien Städte geltend, dass die bei ihnen häufig anzutreffenden höheren Steuersätze nicht Ausdruck einer besonderen Steuerkraft, sondern Ausdruck der finanziellen Not sind, da die höheren Steuern der Deckung steigender Ausgaben und der Konsolidierung der Haushalte dienen.
Aus einem höheren Steuersatz kann nicht automatisch auf eine höhere Finanzkraft einer Kommune geschlossen werden – zu diesem Ergebnis kommt auch das von den beschwerdeführenden Städten eingeholte Gutachten des renommierten Finanzwissenschaftlers Prof. Dr. Thiess Büttner.
Auch der Verfassungsgerichtshof NRW hatte in der Vergangenheit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an einer derartigen Ungleichbehandlung der Kommunen bei der Steuerkraftermittlung geäußert.
Daher hat die Stadt Köln heute, gemeinsam mit den Städten Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Münster, Solingen und Wuppertal stellvertretend für alle kreisfreien Städte in NRW, Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof in Münster gegen die Ungleichbehandlung bei der Steuerkraftermittlung eingereicht. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren koordiniert und die Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde begleitet.
Die Kölner Stadt-Politik hatte sich zuvor im Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales einstimmig für den Gang zum Verfassungsgerichtshof ausgesprochen.
Grundsatzfrage zur Gleichbehandlung
Die Beschwerdeführerinnen wehren sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Benachteiligung kreisfreier Kommunen bei der Verteilung von Landesmitteln. Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert:
Bei der Reform des GFG 2022 geht es um eine Grundsatzfrage der Gleichbehandlung kreisangehöriger Kommunen und kreisfreier Städte bei der Finanzmittelverteilung weit über 2022 hinaus. Aus diesem Grunde halten wir eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof für unverzichtbar.