Rat hat vierte Erhaltungssatzung in Köln beschlossen

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am Donnerstag, 7. Dezember 2023, eine Soziale Erhaltungssatzung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches für das Gebiet Ehrenfeld Ost in Köln-Ehrenfeld beschlossen. Das Gebiet wird im Wesentlichen vom Ehrenfeldgürtel, der Subbelrather Straße, der Inneren Kanalstraße sowie der Weinsbergstraße eingegrenzt.

Nach der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der Stadt Köln ist das Gebiet Ehrenfeld Ost die vierte rechtsgültige Soziale Erhaltungssatzung in Köln, neben dem Severinsviertel, Mülheim Süd-West und der Stegerwald-Siedlung. Mit der Satzung werden die Rahmenbedingungen geschaffen, um den attraktiven Wohnstandort mit gut gemischter Sozialstruktur im Bestand zu erhalten sowie Aufwertungsprozesse sozial verträglicher und behutsamer steuern zu können. Das vorrangige Ziel ist, die dort Wohnenden vor Verdrängungsprozessen zu schützen. Mit dem städtebaulichen Instrument ist jedoch kein individueller Mieterschutz verbunden.

Soziale Erhaltungssatzungen sind für uns ein wichtiges Werkzeug, um die urbane Identität unserer Quartiere zu erhalten und so bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Deshalb freut es mich sehr, dass wir mit der Satzung Ehrenfeld Ost ein weiteres Satzungsgebiet etabliert haben,

so Andree Haack, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales der Stadt Köln.

Im Gebiet Ehrenfeld Ost stehen mit dem Inkrafttreten der Satzung Rückbau, Änderung und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen unter einem Genehmigungsvorbehalt durch die Stadt. Dazu gehören auch Maßnahmen, die eigentlich nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei sind. Bauliche Veränderungen, die über die übliche Modernisierung und Herstellung einer zeitgemäßen Ausstattung einer durchschnittlichen Wohnung hinausgehen, können so unterbunden werden. Entscheidend sind bei der Einflussnahme der Stadt vor allem mögliche Auswirkungen auf die Struktur des Wohnungsbestandes, zum Beispiel auf die Größe der Wohnungen oder die Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums und damit auch auf die Miethöhe. Davon unabhängig sind Mietpreissteigerungen grundsätzlich weiterhin möglich.

Die Beschlussvorlage

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Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit