Vorsorglicher Beschluss zum Baubeginn erforderlich
Die Verwaltung legt dem Rat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2016 einen ergänzenden Beschluss zum Baubeschluss für die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn vor, der die Finanzierung der straßenbaulichen Begleit- und Folgemaßnahmen für den Individu-alverkehr sicherstellt.
Die Kosten für diese Maßnahme belaufen sich auf 20.473.076 Euro (die übrigen Pro-jektkosten in Höhe von 44.216.665 Euro betreffen den ÖPNV-Anteil) und sind entsprechend dem so genannten Entflechtungsgesetz in Verbindung mit den Förderrichtlinien Kommunaler Straßenbau grundsätzlich zu 60 Prozent zuwendungsfähig. Das Entflechtungsgesetz läuft jedoch zum 31. Dezember 2019 aus. Über die Fortsetzung der Fördermöglichkeiten wurde vom Land Nordrhein-Westfalen noch nicht abschließend ent-schieden.
Laut Aussage des zuständigen Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW sind die derzeit verfügbaren Mittel durch bereits ausgewählte Projekte gebunden, zum Beipiel mit rund 55 Millionen Euro für die Sanierung der Mülheimer Brücke. Es besteht jedoch die Zusage, nach Abschluss des Haushaltsjahres 2016 zu prüfen, inwieweit eine Förderung durch Wenigerbedarf oder Restmittel anderer Projekte erfolgen kann.
Um den Baubeginn der 3. Baustufe nicht zu gefährden, hat die Verwaltung jetzt vorsorglich eine ergänzende Beschlussvorlage gefertigt, die eine vollständige Finanzierung des Investitionsanteils in Höhe von 20.473.076 Euro allein aus dem städtischen Haushalt vorsieht, für den Fall, dass eine Förderung durch das Land ganz oder teilweise ausfällt.
Die Planfeststellung für den Bau der 3. Baustufe wurde am 22. April 2016 von der Bezirksregierung Köln erteilt. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss sind Klagen eingereicht, die derzeit vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt werden.
Würde von einer Realisierung der 3. Baustufe abgesehen, hätte dies auch Auswirkungen auf die bereits erfolgte Förderung der Gesamtmaßnahme Nord-Süd Stadtbahn, da in diesem Fall der für alle drei Bauabschnitte ermittelte Verkehrswert unter die für eine Förderfähigkeit erforderliche Schwelle fiele. Dies könnte eine Rückzahlung der bereits erhaltenen ÖPNV-Zuwendungen für die 1. und 2. Baustufe zur Folge haben.