Stadt Köln führt Anordnung der Bezirksregierung Köln aus

Das Ordnungsamt der Stadt Köln stellt alle noch laufenden Verfahren zu Geschwindigkeitsverstößen auf der BAB 3 ein, die bis zum 15. Dezember 2016 von der stationären Überwachungsanlage am Dreieck Heumar erfasst worden sind. Dabei handelt es sich um rund 35.000 Fälle.

Auf der BAB 3, Höhe Dreieck Heumar, betreibt die Stadt Köln in Fahrtrichtung Oberhausen auf Anordnung der Bezirksregierung Köln seit 2004 eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage. Die Bezirksregierung hat für diesen Bereich im Februar 2016 einen Verkehrszeichenplan angeordnet, eine Baustelle einrichten lassen und eine Höchstgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometer festgesetzt. Die Stadt Köln wurde beauftragt, diese Geschwindigkeitsbegrenzung mit der vorhandenen stationären Anlage zu überwachen. Verstöße wurden von der Stadt Köln mit Verwarnungs- und Bußgeldverfahren geahndet.

Bei der Behandlung von Einsprüchen hat das Amtsgericht Köln in einigen - aber nicht in allen - Fällen festgestellt, dass die von der Bezirksregierung Köln verantwortete Beschilderung am Ende der Baustelle rechtlich nicht eindeutig und ausreichend war. Diese Situation bestand bis zum 15. Dezember 2016.

Die Bezirksregierung Köln ist dieser Begründung des Gerichts gefolgt. Sie hat am 4. Januar 2017 der Stadt Köln mitgeteilt, dass alle noch laufenden Verfahren bis zum Tattag 15. Dezember 2016, in denen noch kein Bußgeldbescheid ergangen war, nicht mehr durchzuführen sind. Daraufhin hat das Ordnungsamt der Stadt Köln rund 17.000 Fälle überhaupt nicht eröffnet. Weitere rund 17.000 laufende Fälle wurden eingestellt. Darüber hinaus lagen der Stadt Köln in rund 1.000 Fällen Einsprüche vor, über die am 4. Januar 2017 noch nicht entschieden war. In diesen Fällen wurde der Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Anwaltskosten der Verfahrensbeteiligten werden in allen Fällen nicht von der Stadt Köln übernommen.

In allen übrigen Fällen sind die Verfahren rechtswirksam und endgültig abgeschlossen: In Verwarnungsgeldverfahren durch die Zahlung der angebotenen Geldbuße und in Bußgeldverfahren durch Eintritt der Rechtskraft.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit