Ein Kurzzeitkennzeichen kann grundsätzlich nur dann in Köln beantragt werden, wenn Sie in Köln mit Hauptwohnsitz gemeldet sind oder wenn Sie als Gewerbetreibende Ihren Sitz in Köln haben. Sind Sie als Antragsteller*in mit Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt/Gemeinde gemeldet oder ist der Sitz des von Ihnen ausgeübten Gewerbes nicht in Köln, kann Ihnen das Kurzzeitkennzeichen nur dann zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug seinen Standort in Köln hat.
Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) abgelaufen, kann das Kurzzeitkennzeichen nur zur Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen HU erteilt werden. In diesen Fällen wird das Kurzzeitkennzeichen durch die Zulassungsbehörde der Stadt/Gemeinde zugeteilt, in deren Zuständigkeitsbereich das Fahrzeug aktuell seinen Standort hat. Probefahrten und/oder Überführungsfahrten sind dann nicht gestattet. Endet die HU-Frist während der Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens (maximal fünf Tage) dürfen Probefahrten und/oder Überführungsfahrten nur bis zum Ende der Gültigkeit der HU-Frist durchgeführt werden, danach sind bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens nur noch Fahrten zur Erlangung einer neuen HU zulässig.
Das Kennzeichen darf im übrigen nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Die Verwendung an mehreren Fahrzeugen oder die Weitergabe an eine andere Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht zulässig. Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe maximal bis zu fünf Tage gültig. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.
Die Nutzung des Kurzzeitkennzeichens ist grundsätzlich nur im Inland möglich. Ein Rechtsanspruch darauf, dass ein ausländischer Staat das Kennzeichen anerkennt, besteht nicht. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Grundsätzlich müssen Sie persönlich erscheinen. Sie können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Dann sind Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass der vertretenden Person vorzulegen. Das Formular für die Vollmachterteilung finden Sie weiter oben im Download-Service. Sie können dieses Formular am Computer ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben.
Die Kooperation mit dem Rhein-Erft-Kreis ist bis auf weiteres ausgesetzt!
Seit dem 23. Mai 2014 können Sie als Privatperson aus Köln auch die Zulassungsstellen in Bergheim und Hürth für diese Dienstleistung in Anspruch nehmen. Umgekehrt können Bürger*innen aus dem Rhein-Erft-Kreis auch zur Kfz-Zulassungsstelle Köln-Poll gehen. Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens an eine antragstellende Person ohne Wohnsitz in Deutschland ist eine persönliche Vorsprache dieser zwingend erforderlich.
12,80 Euro
Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit Girocard oder Kreditkarte.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei Firmen, die Schilder herstellen.