Nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:
Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
- zur Anbringung der Stempelplakette
- zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung.
Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke
- Rhein-Erft-Kreis, mit dem Kennzeichen BM,
- Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU,
- Rheinisch Bergischer Kreis, mit dem Kennzeichen GL,
- Leverkusen, mit dem Kennzeichen LEV,
- Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE und
- Kreis Mettmann, mit dem Kennzeichen ME
in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen.
Die Fahrzeugpapiere müssen Sie dabei haben.
Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein.
Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss Ihnen hierzu entweder eine elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nummer) zugeteilt sein oder Sie haben eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, dabei, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 12 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn Sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Nach erfolgreicher Online-Zulassung oder Online-Umschreibung mit i-Kfz dürfen Fahrzeuge sofort für die Dauer von zehn Tagen am Straßenverkehr teilnehmen, ohne dass die passenden Stempelplaketten und Siegel auf den Kennzeichen angebracht sind. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die passenden Kennzeichen müssen am Auto angebracht sein, der digitale Zulassungsbescheid mitgeführt und der vorläufige Zulassungsnachweis gut sichtbar im Auto mitgeführt werden. So darf das Fahrzeug nach § 31 Fahrzeugzulassungsverordnung bis zu zehn Tage am Straßenverkehr teilnehmen, bis die amtlichen Siegel und Plaketten übersandt wurden.
Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des*der Fahrzeughändler*in oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug zu kaufen.