Ein Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, die nicht miteinander verheiratet sind, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung, wenn es vor dem 1. Juli 1993 geboren ist und der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher war. Das Kind muss sich zum Zeitpunkt der Erklärung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und darf das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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Anschrift
Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit
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51105 Köln
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