Für diese Werbeanlagen benötigen Sie keine Baugenehmigung:
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen (gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 3 Bauordnung NRW 2018) bis zu einer Größe von einem Quadratmeter. Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die im Bereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 Bauordnung NRW 2018 liegen. Örtliche Bauvorschriften sind zum Beispiel Werbesatzungen oder Baugestaltungssatzungen, die Festsetzungen zu Werbeanlagen enthalten. Auch ein Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Werbeanlagen führt zur Baugenehmigungspflicht.
- Warenautomaten
- Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden. Das gilt nicht für Werbeanlagen im Außenbereich.
- Schilder, die Inhaber*in und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind.
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Metern sowie
- Werbeanlagen, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Alle hier nicht aufgeführten Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig, der folgende Link informiert Sie über die notwendigen Schritte: Werbeanlagen
Was Sie auch bei baugenehmigungsfreien Werbeanlagen unbedingt beachten müssen finden Sie unter "Wichtige Hinweise".
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr
- Telefax
- 0221 / 221-22567
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Antragsberatung der Bauaufsicht