Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II ist verloren gegangen oder wurde entwendet.
Bitte prüfen Sie zunächst, ob im Feld 16 im Fahrzeugschein: "OHNE-ZF-" eingetragen ist.
Sollte dies zutreffend sein, so ist Ihr Fahrzeug betriebserlaubnispflichtig und es existiert keine Zulassungsbescheinigung Teil II. Eine Beantragung eines Ersatzdokumentes kann somit nicht durchgeführt werden.
Bei Verlust der Zulassungbescheinigung Teil II müssen Sie als Halter*in bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle eine Versicherung an Eides Statt leisten. Alternativ kann die eidesstattliche Versicherung vor einem*einer Notar*in abgegeben werden.
Die abhanden gekommene Bescheinigung wird im Verkehrsblatt aufgeboten, das heißt, die Verlustmeldung wird dort veröffentlicht. Nach Ablauf der Aufbietungsfrist, etwa drei Wochen nach der Verlustmeldung, wird Ihnen oder einer durch Sie bevollmächtigten Person dann die neu beantragte Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt.
Die Umschreibung des Fahrzeugs auf eine*n andere*n Halter*in ist vor Ablauf der Aufbietungsfrist nicht möglich.
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nur in Ausnahmefällen und unter Auflagen möglich.
Sie ist nur dann möglich, wenn eine notariell abgenommene eidesstattlichen Versicherung vorliegt. Die Vertretungsvollmacht legen Sie sowohl für die Beantragung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II vor, als auch bei der Abholung.
59,10 Euro bei Briefverlust
Die Erstausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ebenfalls erforderlich. Dazu wird der Fahrzeugschein eingezogen und gegen das neue Dokument getauscht. Die Gebühr hierfür beträgt 10,90 Euro.
Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit Girocard oder Kreditkarte.