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Geänderte Öffnungszeiten an Karneval 2025

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten während der Karnevalstage.

Öffnungszeiten der städtischen Einrichtungen an Karneval

Aktueller Hinweis zum Online-Antrag:

Leider wurden uns zuletzt teilweise Probleme bei der Eingabe der Adresse gemeldet. Dies tritt nur zeitweise auf, weshalb wir einen neuen Versuch nach ein paar Stunden empfehlen. Darüber hinaus würden wir darum bitten, beim Ausfüllen des Antrags nach Möglichkeit den Browser Firefox zu verwenden, da dieser in dem Zusammenhang am wenigsten fehleranfällig ist. Es kann auch helfen, den gesamten Browserverlauf inklusive Cache zu löschen. Bei der Adresseingabe ist es ratsam, erst einen Buchstaben einzugeben, bis ein Adressvorschlag erscheint. Bitte erst dann die nächsten Buchstaben nach und nach eingeben. Wir entschuldigen uns für diese Unannehmlichkeiten und arbeiten bereits an einer Lösung. 

Seit dem 19. Januar 2013 haben Führerscheine in der Europäischen Union einen einheitlichen Standard.

Im Laufe der kommenden Jahre müssen rund 40 Millionen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, nach und nach ersetzt werden. Dieser Pflichtumtausch betrifft die grauen und rosafarbenen Führerscheine, sowie Kartenführerscheine, die vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden. 

Bei den grauen und rosafarbenen Führerscheinen, sofern sie noch in Gebrauch sind, sind die Geburtsjahrgänge ausschlaggebend für die Umtauschfrist. Bitte beachten Sie dazu die unten aufgeführten Tabellen.

Sollten Sie Ihren alten Führerschein bereits in einen Kartenführerschein umgetauscht haben, so ist das Ausstellungsjahr dieses Kartenführerscheins für die Umtauschfrist maßgeblich. Die genauen Fristen zum Umtausch finden Sie unter "Fristen zum Pflichtumtausch".

Die Gültigkeit des neuen Kartenführerscheins ist auf 15 Jahre befristet. Diese Befristung auf 15 Jahre betrifft nur den Kartenführerschein, nicht die Fahrerlaubnis. 

Grund für die Anordnung des Umtausches durch die Europäische Union ist der Wunsch nach einem einheitlichen und fälschungssicheren Führerscheindokument. Ziel ist, dass ab dem 19. Januar 2033 in der Bundesrepublik Deutschland alle Inhaber*innen einer deutschen Fahrerlaubnis in der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts erfasst sind.

Benötigte Dokumente

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Downloads und Infos

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Fristen zum Pflichtumtausch

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Bis zum 19. Januar 2033 müssen nach einer EU-Richtlinie alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden.

In Deutschland soll der Umtausch gestaffelt im Zeitraum 19. Januar 2022 bis 19. Januar 2033 erfolgen.

Wann Ihr bisheriger Führerschein ungültig wird und zuvor umgetauscht werden muss, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen.
 

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr der Person mit FahrerlaubnisBis wann muss der Führerschein umgetauscht sein?
vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Juli 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

 
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr                        Bis wann muss der Führerschein umgetauscht sein?
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013     19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber*innen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Das Führerscheindokument wird befristet

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Keine generelle Gesundheitsprüfung oder sonstige Prüfung

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Hinweise zum biometrischen Passfoto

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Bearbeitungsdauer

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Führerschein-Umtausch online beantragen

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Häufig gestellte Fragen

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Besondere Regelungen für Lastkraftwagenfahrer*innen

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Vorsprache

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Gebühren

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Rechtliche Voraussetzungen

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