Sie benötigen als nicht verheiratete Mutter einen Nachweis, inwieweit Sie allein sorgeberechtigt sind? Dann können wir Ihnen auf Antrag eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister ausstellen. Diese schriftliche Auskunft, auch Sorgebescheinigung genannt, wird häufig von Behörden, Kindergärten, Schulen oder Geldinstituten benötigt.
Als Mutter des Kindes erhalten Sie die schriftliche Auskunft, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind und waren mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet.
- Das Kind ist nicht während einer Ehe geboren.
- Eine gemeinsame Sorgeerklärung von Ihnen und dem Vater liegt nicht vor.
Liegt eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht vor, so können Sie eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erhalten, wenn die Gerichtsentscheidung lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge betrifft. In allen anderen Fällen dient der Gerichtsbeschluss als Nachweis, wer die elterliche Sorge inne hat.
Die Auskunft wird von dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt ausgestellt.
Ist Ihr Kind in einer anderen Stadt in Deutschland geboren, setzen wir uns mit dem Jugendamt des Geburtsortes Ihres Kindes in Verbindung. Sollte Ihr Kind im Ausland geboren sein, fordern wir die Auskunft bei der Senatsverwaltung in Berlin an. Dies kann zusätzlich einige Tage in Anspruch nehmen. Stellen Sie daher bitte möglichst frühzeitig Ihren Antrag, beispielsweise rechtzeitig vor der Schulanmeldung.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Sie können die schriftliche Auskunft auch online oder schriftlich beantragen.
Den Antrag senden Sie uns dann bitte online oder postalisch zusammen mit der Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes und der Kopie der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung zu.
Möchten Sie gerne persönlich vorsprechen, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Rufnummer 0221 / 221-25401.
Für die Ausstellung der schriftlichen Auskunft fallen keine Gebühren an.