Sie gelten als "gut integriert", wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie wohnen seit mindestens sechs Jahren in Deutschland. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, verkürzt sich diese Zeit auf mindestens vier Jahre. Während dieser Zeit müssen Sie Inhaber*in einer Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.
Sie sichern Ihren Lebensunterhalt überwiegend. Eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes liegt vor, wenn Sie Einkünfte nachweisen können, die Ihren Bedarf zu mindestens 51 Prozent decken. Wie hoch der Bedarf ist hängt von der aktuellen Höhe des Bürgergelds ab. Wenn Sie mit Ihrer Familie in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. Für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gibt es Ausnahmen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen, weil Sie beispielsweise alleinerziehend mit minderjährigen Kindern sind, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen, ob wir von dieser Voraussetzung absehen können.
Sie haben die deutsche Sprache gelernt. Sie müssen Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau A2 nachweisen können. Ihre Sprachkenntnisse können Sie durch den Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder durch ein geeignetes Sprachstandszeugnis der Stufe A2 (zum Beispiel Deutsch-Test für Zuwandernde) nachweisen. Die Nachweise müssen durch das Goethe-Institut, TestDaF-Institut oder der telc gGmbH zertifiziert sein. In Ausnahmefällen können Sie Ihre Deutschkenntnisse auf Niveau A2 mündlich durch ein persönliches Gespräch bei uns nachweisen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen wir keinen Nachweis der Deutschkenntnisse. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses einer deutschen Schule oder der Nachweis des Besuchs einer Kindertagesstätte in Deutschland.
Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hierfür unterschreiben Sie bei uns eine entsprechende Erklärung.
Sie können Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über den bundeseinheitlichen Test "Leben in Deutschland" beziehungsweise "Einbürgerungstest". Alternativ können Sie ein Abschlusszeugnis einer deutschen anerkannten Bildungseinrichtung oder den Nachweis eines in Deutschland erworbenen Berufsabschlusses einreichen.
Sie leben straffrei. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Hiervon sind ausgenommen:
- Verurteilungen von bis zu 50 Tagessätzeninsgesamt
- Verurteilungen für Straftaten, die nur von Ausländer*innen begangen werden können, von bis zu 90 Tagessätzen insgesamt
Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen tatsächlich die Schule. Zum Nachweis müssen Sie die Zeugnisse des letzten Schuljahres vorlegen. Ebenfalls benötigen wir eine aktuelle Schulbescheinigung zum Beginn des aktuellen Schuljahres. Ein tatsächlicher Schulbesuch liegt nur vor, wenn Ihr Kind innerhalb des Schuljahres höchstens an einzelnen wenigen Tagen unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.