Jahresgebühr für Anbieter soll pro Fahrzeug in der Innenstadt 130 Euro betragen

Die Verwaltung beabsichtigt, die Beschlussfassung des Rates zur Änderung der Sondernutzungssatzung herbeizuführen. In der fortgeschriebenen und ergänzten Sondernutzungssatzung aus dem Jahr 2012 soll zum ersten Mal eine standortabhängige Gebührenhöhe für E-Scooter und E-Motorroller von 85 Euro bis 130 Euro pro Jahr und Fahrzeug erhoben werden. Die Zoneneinteilungen des Stadtgebiets werden derzeit erarbeitet, der Höchstbetrag von 130 Euro wird in der Innenstadt anfallen. Bei „Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“ sind Gebühren in Höhe von 10 Euro pro Jahr und Fahrzeug vorgesehen.  

Es ist geplant, dass die Verwaltung bis Mai 2022 ein Gesamtkonzept zum Thema E-Scooter erarbeitet. Anschließend wird es befristete Sondernutzungserlaubnisse für die E-Scooter-Anbieter geben, die bereits verbindliche Qualitätskriterien beinhalten. Um weitere Kriterien wie zum Beispiel die Anknüpfung an den ÖPNV oder Mengenbeschränkungen festzusetzen, wird die Verwaltung eine Ausschreibung durchführen. Nach dem Vergabeverfahren erhalten die ausgewählten Anbieter eine neue Sondernutzungserlaubnis.  

Weitere Änderungen in der Sondernutzungssatzung

Eine Gesetzesänderung eröffnet zudem die Möglichkeit, geeignete öffentliche Flächen im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Nutzung als Stellplätze für Carsharingfahrzeuge ("stationsbasiertes Carsharing") zur Verfügung zu stellen. Die Stellplätze sollen anbietergebunden sein. Hierfür soll ein standortabhängiger Gebührenrahmen von 30 Euro bis 120 Euro pro Monat und Stellplatz festgesetzt werden.

Die Vorlage kann hier eingesehen werden.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit