Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bietet für diverse Personengruppen die Möglichkeit zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Da dies ein sehr komplexes Thema ist, können hier die diversen Möglichkeiten nur kurz angesprochen werden. Für eine umfassende Beratung empfehlen wir die persönliche Vorsprache bei Ihrem*Ihrer Sachbearbeiter*in.

Grundsätzlich gilt, dass die Ermessenseinbürgerung ähnliche Voraussetzungen wie die Anspruchseinbürgerung beinhaltet, auch wenn diese nach dem Gesetz nicht ausdrücklich genannt werden. Es gibt jedoch bei bestimmten Personengruppen Verkürzungen in den Aufenthaltszeiten, die wir unten vorstellen.

Voraussetzungen zur Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz

Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Wie bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz benötigen Sie auch bei der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich einen notwendigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von acht Jahren.

Für bestimmte Fälle ist es aber möglich, das Erfordernis des rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes zu reduzieren. Sollten Sie asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, staatenlos sein, können Sie bereits nach einem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von sechs Jahren eingebürgert werden. Am Ende der Seite finden Sie weitere Beispiele für die Reduzierung des notwendigen Inlandsaufenthaltes.

Handlungsfähigkeit und gesetzliche Vertretung

Sie können den Einbürgerungsantrag stellen, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind und unter Betreuung stehen. Sollten Sie unter Betreuung stehen, bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung Ihres*Ihrer Betreuer*in, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt Ihr*Ihre gesetzliche*r Vertreter*in.

Straffreiheit

Die Vorschriften zur Straffreiheit orientieren sich an der Anspruchseinbürgerung. Die entsprechenden Grenzen finden Sie hier:

Grenzen für die Straffälligkeit.

Eigene Wohnung oder Unterkommen

Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die Ihnen und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.

Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Sie müssen imstande sein, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie hier:

Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse

Sie müssen sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Sie sollen aber auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland vorweisen können. Diese Voraussetzungen orientieren sich an der Anspruchseinbürgerung.

Ausführliche Informationen zu den genannten Themen finden Sie auf den folgenden Seiten.

Informationen zum Nachweis der Deutschkenntnisse Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse

Sonderformen bei der Ermessenseinbürgerung

Im Bereich der Ermessenseinbürgerung gibt es Sonderformen, die vor allem bei dem notwendigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt Verkürzungen vorsehen. Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten zu diesen Formen.

Gesetzliche Grundlagen

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 8