Sie können Ihre Deutschkenntnisse durch nachfolgende Unterlagen belegen:
- Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs,
- das Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B 1 oder ein gleichwertiges oder ein höherwertiges Sprachdiplom,
- erfolgreicher vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit jeweiliger Versetzung in die nächsthöhere Klasse,
- Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule),
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule oder
- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.
Sollten Sie zum Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse ein Zertifikat Deutsch vorlegen wollen, müssen Sie darauf achten, dass der Sprachkursträger über ein sogenanntes Telc-Zertifikat verfügt. In Köln gibt es nachfolgende Sprachkursträger mit Telc-Zertifikat.
Firmenname | Adresse | Telefon | Fax |
---|---|---|---|
Volkshochschule Studienhaus Köln | 50667 Köln, Cäcilienstraße 35 | 0221 / 221-25990 | 0221 / 221-22856 |
Bénédict International Language und Business School GmbH | 50670 Köln, Albertusstraße 47-49 | 0221 / 913932-0 | 0221 / 913932-29 |
FAW Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH | 50667 Köln, Schönhauser Straße 64 | 0221 / 37640-0 | 0221 / 37640-13 |
SprachHaus | 50968 Köln, Sechtemer Straße 8 | 0221 / 80110-74 | 0221 / 80110-76 |
Internationaler Bund IB, Freier Träger der Jugend,- Sozial- und Bildungsarbeit e. V. | 51063 Köln, Pfälzischer Ring 100 | 0221 / 21004-07 | 0221 / 21004-08 |
Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Links zu den einzelnen Trägern.
Befreiung vom Nachweis der Deutschkenntnisse und des Einbürgerungstests
Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wird abgesehen, wenn der*die Einbürgerunngsbewerber*in wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund des Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die Sie an der Erlangung der Kenntnisse dauerhaft hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen.
Die Ausschlussgründe sind von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.
Auch wenn es Ihnen nicht zuzumuten sein sollte, die deutsche Sprache zu erlernen, müssen Sie vor Ihrer Einbürgerung den Feierlichen Eid in deutscher Sprache leisten.