Nur vollständige und schlüssige Anträge können von uns bearbeitet werden. Fehlt etwas, geben wir Ihnen Gelegenheit, die Bauvorlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern.
Sie erhalten dazu eine Aufforderung zur Nachbesserung mit einer Auflistung der Mängel und die Möglichkeit, die nachgebesserten Unterlagen erneut hochzuladen. Können Sie die Frist nicht wahren, müssen Sie alle Unterlagen als neuen Antrag hochladen.
Um Sie bei der Antragstellung zu unterstützen, geben wir Ihnen einen detaillierten Überblick, welche Bauvorlagen Sie in welcher Form dem Antrag beifügen müssen.
Mit der digitalen Antragstellung ist es nicht mehr erforderlich, das Antragformular (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO) auszufüllen und hochzuladen, da die dort enthaltenen Informationen über das Bauportal.NRW von Ihnen abgefragt werden. Falls Sie den digitalen Vordruck dennoch ausfüllen und beifügen möchten, finden Sie ihn als Link unter diesem Textfeld. Mit Wegfall des gesetzlichen Schriftformerfordernisses müssen die Formularvordrucke nicht mehr unterschrieben werden.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise: Stellt zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma den Antrag, müssen Sie immer eine natürliche Person angeben. Diese Person muss als Vertreter*in mit Vor- und Nachname benannt werden.
Lebt die als Bauherrschaft auftretende Person im Ausland, benötigen wir eine empfangsbevollmächtigte Person mit zustellfähiger Adresse in Deutschland. Auch diese muss im Vertreterfeld mit vollständigem Namen und Adresse eingetragen sein. Die Vollmacht für die Vertretungsperson müssen Sie auf einem separaten und unterschriebenen Schriftstück hochladen. Ebenso benötigen wir eine Original-Vollmacht auf separatem Schriftstück, wenn eine andere Person als die Bauherrschaft als Vertrer auftritt. Auch diese Person gehört mit vollständiger Anschrift in das Vertreterfeld.
Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an.
Der Lageplan hat eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung des Bauantrages und für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind. Neben einer vollständigen Vermaßung der Bauteile sind auch die Angaben zur Höhe der geplanten baulichen Anlage und des Geländes unverzichtbare Details im Lageplan. Sie müssen in NN oder NHN angegeben werden. Statt des in Nordrhein-Westfalen nicht mehr erforderlichen Entwässerungsgesuchs muss nur noch die Lage der Grundleitung bis zum öffentlichen Kanal dargestellt werden, wahlweise die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.
Der Lageplan wird meistens von einem Vermessungsbüro angefertigt. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass die Angaben des Lageplans und der Bauzeichnungen übereinstimmen!
Ein Lageplan muss mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte oder Flurkarte erstellt sein. Zur Verbesserung der Lesbarkeit, gerade bei flächenmäßig kleineren Vorhaben, empfehlen wir einen Maßstab von 1:250 oder sogar 1:100 zu wählen.
Die Bauprüfverordnung unterscheidet, je nachdem, wer ihn erstellt hat, drei Arten von Lageplänen:
- Lageplan eines*r Vermessungsingenieur*in
- amtlicher Lageplan eines*r öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in (ÖBVI)
- Lageplan, der von der entwurfsverfassenden Person angefertigt wird
Ein Lageplan eines*r Vermesser*in ist dann erforderlich, wenn besondere Grundstücksverhältnisse gegeben sind, insbesondere bei unübersichtlichem Verlauf der Grenzen durch Grenzversprünge oder Grenzknicke.
Ein amtlicher Lageplan eines oder einer ÖBVI ist nur dann erforderlich, wenn zum Beispiel die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt sind. Gleiches gilt, wenn es Grenzüberbauungen gibt, Baulasten vorliegen oder geplant sind. Ist der Gebäudebestand in der Flurkarte in seiner Lage nur ungefähr oder gar nicht bekannt, wird dies durch eine strichpunktierte Linie in der Flurkarte angezeigt. Auch in diesen Fällen muss es ein amtlicher Lageplan sein.
In allen anderen genügt ein von der Architekt*in erstellter. Die erforderlichen Inhalte nach der Bauprüfverordnung unterscheiden sich indes nicht.
Ein Unterschriftserfordernis besteht nur für den amtlichen Lageplan, die Unterschrift und das Siegel des oder der ÖbVI müssen auf diesem erkennbar sein. Name und Anschrift der entwurfsverfassenden Person müssen im Lageplan angegeben sein, eine Unterschrift dieser Person ist jedoch nicht erforderlich.
Die Flurkarte NRW, auch als "Auszug aus dem Liegenschaftskataster"bezeichnet, benötigen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen.
Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden drei Punkte:
- Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Nur so ist gewährleistet, dass die aktuellen Grenzverläufe und die aktuelle bauliche Situation dargestellt ist.
- Die Flurkarte muss maßstabsgerecht ausgedruckt oder gescannt werden. Die Maßstäblichkeit ist dann gegeben, wenn der Abstand zwischen dem Koordinatenraster exakt zehn Zentimetern beträgt. Das Raster ist als schmales Band meistens am linken und unteren Seitenrand zu finden. Die Druckereinstellung muss auf originale Größe stehen, nicht auf Größe anpassen oder skalieren.
- Sie erhalten die Flurkarte ausschließlich beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, siehe Link unten. Auszüge aus TIM-Online oder von anderen, zum Teil auch kostenpflichtigen Anbietern, stellen keine amtliche Flurkarte dar und können von uns nicht akzeptiert werden. Hier geht es zur einzig richtigen:
Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse sowie Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein, in denen mindestens folgende Angaben enthalten sein müssen:
- Plankopf mit Angabe des Vorhabens, des Planinhaltes mit Maßstab, des Baugrundstückes, der Bauherrschaft und der entwurfsverfassenden Person
- die vorgesehene Nutzung der Räume mit Darstellung der Möblierung, die Bezeichnung als "Raum" oder "Zimmer" ist nicht ausreichend
- Darstellung, Bezeichnung und gegebenenfalls Vermaßung der Flucht- und Rettungswege in den Grundrisszeichnungen mit Ein- und Ausgängen
- die Maßangaben, auch die Öffnungsmaße von Türen und Fenstern, in Grundrissen und Schnitten sowie die Raumflächen
- die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis, Laufrichtung und lichter Laufbreite in Grundrissen und Schnitten
- die lichten Raumhöhen sowie die Fußbodenhöhen über dem Gelände, Höhenmaße sowie mindestens ein Bezugsmaß zu den NN oder NHN- Höhen im Lageplan, in Grundrissen und Schnitten
- die Angabe der Feuerwiderstandsklassen aller Bauteile, an die aus Gründen des Brand- und Rauchschutzes Anforderungen gestellt werden, in den Grundrissen
- bei angrenzenden Gebäuden und baulichen Anlagen die Anschlüsse und die Grenzverläufe, bei Ergeschossgrundrissen möglichst das ganze Grundstück mit Freiflächen und Stellplätzen
- Abgasanlagen sowie Aufzüge und Schächte aller Art
- Schnittführung mit Bezeichnung der Schnitte in den Grundrisszeichnungen
- vorhandene und geplante Geländehöhen sowie Dachhöhen und Dachneigung in Schnittzeichnungen
- die zu beseitigenden und die neuen Bauteile, sofern die Änderungen baulicher Anlagen beantragt wird. Achten Sie bitte darauf, dass alte und neue Bauteile durch die in der Bauprüfverordnung vorgegeben Schraffuren oder Farben klar definiert werden. Verwenden Sie alternative Farben oder Schraffuren, müssen Sie alte, neue und abzubrechende Bauteile über eine Legende bestimmen.
Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen.
Bitte achten Sie unbedingt auf die zeichnerische und maßliche Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan. Oft enthalten diese zum Beispiel unterschiedliche Höhenangaben. Die Bauzeichnungen müssen mit Wegfall des Unterschriftserfodernis weder von der entwurfsverfassenden Person noch von der Bauherrschaft unterzeichnet werden.
Das Brandschutzkonzept ist eine Gesamtbetrachtung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Sie müssen es bereits mit dem Bauantrag einreichen. Fehlt das Konzept oder die Bennenung der entwurfsverfassenden Person auf dem Konzept, so muss der Antrag nachgebessert werden.
Ein Brandschutzkonzept muss von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz aufgestellt werden. Im Einzelfall können auch Personen in Betracht kommen, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Erstellung geeignet sind und von uns akzeptiert werden.
Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung". Benötigen Sie mehr Platz, können Sie gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen.
Entwurfsverfassende müssen eine Bauvorlageberechtigung nachweisen, um Bauvorlagen für große Sonderbauten einreichen zu dürfen. Der Nachweis der Berechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erbracht werden. Näheres regelt § 67 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018. Eine Liste bauvorlageberechtigter Architekt*nnen finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
Hierzu zählen unter anderem die Nachweise über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche sowie die Wohn- und Nutzflächenberechnungen. Bei Gebäuden erstellen Sie bitte außerdem die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277. Bei baulichen Anlagen, die kein Gebäude sind, oder bei Änderung von Bauteilen innerhalb bestehender Gebäude müssen Sie die voraussichtlichen Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer ermitteln und angeben.
Existiert für das Grundstück Ihres Bauvorhabens ein Bebauungsplan, der das Maß der baulichen Nutzung festlegt, müssen Sie auch diese rechnerisch nachweisen. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise weiter unten bei "Maß der baulichen Nutzung".
Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, auf dem Grundstück dauerhaft bereitgestellt und im Lageplan zum Antrag eingezeichnet werden. Für fast alle Vorhaben ist eine Stellplatzberechnung einzureichen. In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen.
Die Menge der erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus der Richtzahlliste für Kfz- und Fahrradstellplätze, die Teil der kommunalen Stellplatzsatzung ist. Wenn die von Ihnen geplante Nutzungsart nicht enthalten ist, orientieren Sie sich an einer Nutzung, die einen vergleichbaren Stellplatzbedarf auslöst. Bei der Berechnung wird eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch standortgebundene Reduzierungsfaktoren berücksichtigt. Eine Übersicht über die Zonen finden Sie im Übersichtsplan Stellplatzreduzierung ÖPNV, die ebenso Teil der Stellplatzsatzung ist. Die Abminderungsfaktoren werden ebenso in der kommunalen Stellplatzsatzung behandelt.
Werden bei der von Ihnen geplanten Maßnahme Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Pkw-Stellplätze oder Garagen und Fahrradstellplätze in ausreichender Zahl auf dem Grundstück herzustellen. Betrifft Ihr Vorhaben die Nutzungsänderung oder bauliche Änderung von Anlagen, müssen Sie die zusätzlich notwendigen Stellplätze ebenfalls in ausreichender Zahl nachweisen und im Lageplan einzeichnen.
Die Stellplätze müssen außerhalb öffentlicher Flächen vorrangig auf dem eigenen Baugrundstück entstehen. Sie sind jedoch auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung möglich. In diesem Fall muss auf diesem Grundstück eine Baulast eingetragen werden. Können Sie notwendige Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten nachweisen, kann in engen Grenzen und gegen Zahlung einer Ablösesumme darauf verzichtet werden. Die Stellplatzablöse ist eine Einzelfallentscheidung am Ende des Genehmigungsverfahrens. Die Entscheidung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Die Ablöse wird in § 6 der Stellplatzsatzung geregelt, der Zonenplan ist Teil der Stellplatzsatzung. Die Ablösebeträge sind zweckgebunden und werden von uns in Maßnahmen investiert, die eine Stärkung des Umweltverbundes im gesamten Stadtgebiet zum Ziel haben.
Bei Fragen zur kommunalen Stellplatzsatzung oder wenn Sie nicht erkennen können, in welcher Zone Ihr Antragsgrundstück liegt, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Amt für Straßen und Radwegebau:
Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet, nach dem Ausfüllen wird eine PDF-Datei erzeugt, die Sie dann abspeichern und hochladen können.
Es gibt eine Reihe von Bauvorhaben, für die zusätzliche Bauvorlagen vorgelegt und Angaben gemacht werden müssen. Eine Auflistung enthält § 12 der Bauprüfverordnung. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben in dieser Liste genannt wird und berücksichtigen Sie dies für Ihre Antragsunterlagen.
Verstößt Ihr Antrag gegen Vorschriften der Bauordnung oder sind planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich, müssen die Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragt werden, auch wenn Ihr Vorhaben ansonsten baugenehmigungsfrei ist. Nur dann verwenden Sie das gesonderte Formular, welches unten verlinkt ist. Wird eine Abweichung, Befreiung oder Ausnahme mit dem Bauantrag gestellt, machen Sie entsprechende Angaben bei der Eingabe über das Bauportal. Für die Begründung laden Sie ein gesondertes, formloses Schriftstück als Anlage bei.
Die Betriebsbeschreibung ist bei allen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie freiberuflichen Tätigkeiten erforderlich. Gültig ist auch in diesen Fällen nur der vorgeschriebene Vordruck. Besonders die Angaben zur Art des Betriebes oder der Anlage erfordern eine exakte Beschreibung, zum Beispiel der angebotenen Dienstleistung. Reicht der Platz in den Formularfeldern nicht aus, fügen Sie ein Blatt oder mehrere als Anlage bei. Je nach Betrieb können weitere Unterlagen wie Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegpläne erforderlich sein.
Seit 1. Januar 2020 muss für bestimmte Neubauprojekte ein Barrierefrei-Konzept eingereicht werden.
Das Konzept ist nur für neu zu errichtende "große Sonderbauten" einzureichen, die öffentlich zugänglich sind. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören zum Beispiel
- Büro-, und Verwaltungsgebäude
- Verkaufs- und Gaststätten
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesen sowie
- Sport- und Freizeitstätten.
Ausgenommen sind Polizei- und Justizgebäude sowie Wohngebäude, da diese nicht zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden zählen.
Das Barrierefrei-Konzept muss alle baulichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen benennen und nachweisen, die für die Prüfung der Barrierefreiheit notwendig sind.
Dies sind insbesondere folgende Angaben:
- barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge
- Ausführung der Pkw-Stellplätze und deren Abmessungen
- Flurbreiten
- Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten
- Aufzüge, Fahrtreppen
- Treppen, Handläufe
- Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle
- Anordnung von Bedienelementen
- barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte
- Abmessungen der Bewegungsflächen
- Orientierungshilfen sowie
- Ausführungen zu § 49 Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018.
Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen. Gesetzliche Grundlage des Barrierefrei-Konzeptes ist der ab 1. Januar 2020 gültige § 9a der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO, "Bauprüfverordnung").
Zur Beurteilung des Antrages können, neben dem Brandschutz- und Barrierefrei-Konzept, weitere spezielle Gutachten erforderlich werden. Bei gewerblichen Vorhaben wird oft ein Schallschutzgutachten benötigt. Wenn von Ihrem Bauvorhaben zum Beispiel potenziell eine Lärmbelastung ausgehen kann, kommt es auf die Umgebung an, ob ein Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Lärmemissionen erforderlich ist. Beispiele dafür sind etwa Außengastronomie, Gewerbebetriebe, Versammlungsstätten, längere An- und Abfahrten für Pkw oder Lkw und andere Vorhaben, bei denen der etwaige Schutz einer sensiblen Umgebung zu berücksichtigen ist. Weitere Themen für Sachverständigen-Gutachten sind der Artenschutz, eventuelle Altlasten auf Grundstücken oder deren Lage in einem Überschwemmungsgebiet. Die Aufzählung kann hier nicht abschließend sein. Wir empfehlen eine Abstimmung mit betroffenen Ämtern vor Einreichung des Antrages.
Zu den Themen Artenschutz, Lärmemissionen und Altlasten informieren Seiten des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes.
Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzepte können im Vorfeld mit dem Amt für Verkehrsmanagement abgestimmt werden.
Zu Überschwemmungsgebieten informiert Sie eine Seite der Bezirksregierung Köln.
Spätestens wenn Sie uns nach erfolgter Baugenehmigung den Baubeginn anzeigen, benötigen wir die geprüften Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz sowie den Standsicherheitsnachweis.
Das Gesuch ist die Prüfgrundlage für Lüftungsanlagen und -leitungen sowie für Installationsschächte und -kanäle, die durch Wände oder Decken mit Brandschutzanforderungen geführt werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Anlage über verschiedene Nutzungseinheiten oder Brandabschnitte erstreckt. Zu den Lüftungsanlagen zählen auch Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen.
Befinden sich Anlagen nur innerhalb einer Nutzeinheit oder eines Brandabschnittes, sind sie hingegen nicht genehmigungspflichtig. Auch in Wohnungen oder vergleichbaren Einheiten sind sie baugenehmigungsfrei. Dennoch müssen sich die Bauherrin oder der Bauherr vor Benutzung der Anlagen bescheinigen lassen, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Bescheinigungen erhalten Sie von den Herstellerfirmen der Anlagen oder Sachverständigen. Unberührt hiervon bleiben die Vorschriften für Abgasanlagen (§ 42 Bauordnung NRW 2018).
Bei neuen Gebäuden oder einer Erweiterung reichen Sie Lüftungsgesuche mit dem Bauantrag ein. Folgende Unterlagen sind dann erforderlich:
- Eintragung der Lüftungsanlagen in die Bauzeichnungen
- Schematische Darstellung der Anlage mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte
- Darstellung im Lageplan, nur bei außenräumlichen Verlauf oder außenliegenden Anlageteilen
- Angabe der geschätzten Herstellungskosten der Lüftungsanlage
Soll eine Lüftungsanlage in ein bestehendes Gebäude eingebaut oder eine bestehende Lüftungsanlage geändert werden, ohne dass sonstige baugenehmigungspflichtige Änderungen im Gebäude vorgenommen werden, müssen Sie einen gesonderten Antrag einreichen. Hierfür sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Bauantragsformular, geben Sie bitte auch die geschätzten Herstellungskosten an
- Formloser Abweichungsantrag, falls erforderlich. Abweichungsanträge müssen Sie stellen, wenn Sie abweichend von der Bauordnung NRW 2018 bauen möchten. Wenn also eigentlich ein Verstoß dagegen vorliegt, kann geprüft werden, ob dieser im Einzelfall doch genehmigungsfähig ist.
- Amtliches Baubeschreibungsformular
- Auszug aus der Liegenschaftskarte/Liegenschaftskarte, nicht älter als sechs Monate. Die Liegenschaftskarte ist nicht notwendig bei Vorlage eines amtlichen Lageplanes
- Lageplan im Maßstab 1:500 bei äußerlichem Verlauf der Lüftungsanlagen
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit Eintragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 Bauprüfverordnung, schematische Darstellung der Anlage gemäß der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte
- Brandschutzkonzept
Über die Zulässigkeit der Öffnungen in den Brandabschnitten entscheiden wir im Genehmigungsverfahren, zum Beispiel über Abweichungen oder im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Brandschutzkonzeptes.
Zur abschließenden Fertigstellung muss vom Fachunternehmen eine Bescheinigung entsprechend der Anlage zur Lüftungsanlagenrichtlinie vorgelegt werden. Staatlich anerkannte Sachverständige müssen zudem die Anlagen vor Inbetriebnahme prüfen.
Nachfolgend die weiterführenden Links zu den maßgeblichen Vorschriften in Sachen Lüftungsanlagen:
Eine Ortssatzung, zum Beispiel ein Bebauungsplan, kann konkrete Angaben zum Maß der baulichen Nutzung machen. Das können zeichnerische Festsetzungen sein, wie etwa Baulinien oder Baugrenzen für überbaubare Flächen, oder auch konkrete Obergrenzen maximaler Höhen sowie die Anzahl der Vollgeschosse. Als maßgebliche Verhältniszahlen werden festgelegt:
- die Grundflächenzahl (GRZ)
- die Geschossflächenzahl (GFZ) und seltener
- die Baumassenzahl (BMZ).
Hierzu müssen Sie dem Antrag entsprechende zeichnerische und rechnerische Nachweise beifügen.
Anders verhält es sich im Bereich unqualifizierter Bebauungspläne oder in unbeplanten Innenbereichen, in denen kein Bebauungsplan existiert. Hier müssen Sie die Einfügung über das Maß der baulichen Nutzung nachweisen (§ 34 Baugesetzbuch). Dabei spielen dann GRZ, GFZ und BMZ sowie die Gestaltung des Gebäudes und die Anzahl der Vollgeschosse keine Rolle. Es gelten andere Maßgaben. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den maximalen Rahmen dessen vor, was Sie bauen dürfen. Folgende Kriterien sind für die Einfügung relevant und müssen von Ihnen nachvollziehbar dargestellt werden:
- die vorderen und hinteren Baufluchten und Bebauungstiefen
- die überbaute Fläche (ohne Bezug zur Grundstücksgröße)
- die Gebäudehöhe (insbesondere Trauf-, Wand- und Firsthöhen)
- die Gebäudemasse (Bruttorauminhalt in Kubikmeter)
Für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich gemäß der Paragraphen 34 und 35 des Baugesetzbuches benötigen wir zusätzlich eine Deutsche Grundkarte im Maßstab 1:5.000. Diese erhalten Sie beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. Das betroffene Grundstück oder das Vorhaben kennzeichnen Sie bitte in der Karte.
Fehlt ein Bebauungsplan oder existiert lediglich ein einfacher, müssen Sie die Einfügung Ihrer Planung in die Eigenart der näheren Umgebung nachweisen (§ 34 Baugesetzbuch). In diesem Fall ist es hilfreich, Unterlagen als Einfügungsnachweis beizufügen.
Dies können sein: Straßenansichten, Fotodokumentationen und Höhen-Einmessungen beispielhafter Gebäude. Im unbeplanten Innenbereich sind als Einfügungskriterien insbesondere die Baufluchten relevant, ebenso die Bebauungstiefen, die überbaute Fläche ohne Bezug auf die Grundstücksgröße, die Wand- und Firsthöhen sowie der geplante Bruttorauminhalt.
Ein Gebäude mit Wohnungen dürfen Sie nur errichten, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Berechnung fügen Sie bitte dem Bauantrag bei, ebenso die Darstellung im Lageplan oder Außenanlagenplan. Näheres regelt die jeweils aktuelle Spielflächensatzung der Stadt Köln.
Im Lageplan müssen die auf dem Baugrundstück vorhandenen und die vom Vorhaben betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken eingetragen sein. Insbesondere bei großem Baumbestand kann alternativ ein separater Lageplan erstellt werden. Ersichtlich sein müssen die Standorte, die Baumarten, der Kronendurchmesser und der Stammumfang in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
Ist von der Baumaßnahme kein geschützter Baumbestand betroffen, müssen Sie genau darüber eine Erklärung abgeben, eine sogenannte Negativerklärung. Für diese Erklärung verwenden Sie bitte das Formular.
Kampfmittel aus den beiden Weltkriegen werden in Köln auch heute noch oft im Boden entdeckt. Um Gefahren zu vermeiden, ist eine frühzeitige Überprüfung vor Baubeginn sinnvoll. Die Bauherrenschaft ist dafür verantwortlich, dass das für die Baumaßnahme vorgesehene Grundstück frei von Kampfmitteln ist.
Je nachdem, was Sie beantragen, können weitere Nachweise und Genehmigungen im Verlauf der Prüfung oder nach dem Erhalt von Stellungnahmen beteiligter Ämter erforderlich werden.
Sind zum Beispiel Baulasten erforderlich, um ein Vorhaben baugenehmigungsfähig zu machen, müssen diese mit den dazu notwendigen Unterlagen beantragt werden. Weitere und detailliertere Informationen zu Baulasten erhalten sie auf unserer unten verlinkten Infoseite.
Ihnen fehlen Unterlagen zu einem bestehenden Gebäude? Wir bieten Ihnen als Eigentümer*in an, abgeschlossene archivierte Baugenehmigungsakten Ihres Grundstücks einzusehen. Sie können hierfür auch jemanden mit einer Vollmacht beauftragen. Archivierte Bauakten können bei unserem Zentralen Aktendepot eingesehen werden.
Planen Sie die Neuerrichtung eines großen Wohnbauvorhabens?
Dann kann Ihnen unsere Planungshilfe für Architekt*innen in Form einer Checkliste weiterhelfen.