Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine dokumentieren den gesamten Weg des gefährlichen Abfalls, von der Abfallerzeugung über den Transport bis hin zur Entsorgung. Mittels dieser Nachweise wird die ordnungsmäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle belegt und überprüft. Das Nachweisverfahren gilt für gewerbliche Abfallerzeuger, Transporteure, Einsammler sowie Entsorger und ist in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) festgelegt.

Das Nachweisverfahren gilt nicht für private Haushalte und freiwillige Rücknahmesysteme.

Der Entsorgungsnachweis

Mit dem Entsorgungsnachweis wird die Zulässigkeit der Entsorgung des Abfalls belegt. Bevor ein gefährlicher Abfall zu einem Entsorger geliefert wird, muss der vorgesehene Entsorgungsweg geprüft sein. Es handelt sich dabei um eine Vorabkontrolle.

Seit 2007 sind Entsorgungsnachweise nur noch für gefährliche Abfälle oder auf besondere Anordnung der Behörde hin erforderlich. Siehe § 3 der Nachweisverordnung.

Ein Sonderfall ist der Sammelentsorgungsnachweis. Sofern Ihre Abfallmengen unter 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart liegen, können Sie den Sammelnachweis eines von Ihnen beauftragten Beförderers oder Einsammlers nutzen. In diesem Fall brauchen Sie keinen eigenen Entsorgungsnachweis. Siehe § 9 der Nachweisverordnung.

Wie lange gilt ein Entsorgungsnachweis?

In der Regel werden Entsorgungsnachweise für fünf Jahre ausgestellt. Die Entsorgerin, der Entsorger oder die zuständige Behörde können aber auch kürzere Zeiten festsetzen.

Solange der Nachweis gilt, können Sie den gefährlichen Abfall in der Entsorgungsanlage, nach Absprache mit der Anlage beliebig oft anliefern. Sobald Sie die bei der Abfallbeschreibung angegebene Menge überschreiten, ist ein neuer Nachweis oder eine Mengenerhöhung erforderlich.

Und wer benötigt eine Abfallerzeugernummer?

Als gewerbliche Abfallerzeugerin oder Abfallerzeuger benötigen Sie für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Erzeugernummer. Diese Erzeugernummer wird auf allen Nachweisen eingetragen. Die Abfallerzeugernummer erhalten Sie beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, nutzen Sie das Online- Formular, siehe Link oder rufen Sie uns an, Telefon: 0221 / 221-32704.

Abfallerzeugernummer

Wie entsorgen Sie im privilegierten Verfahren?

Wenn Sie sich für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle durch ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen oder ein Entsorgungsunternehmen, dass von der Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder als EMAS-Betrieb qualifiziert ist entscheiden, entfällt die Einzelfallprüfung und Bestätigung der Behörde.(§ 7 Nachweisverordnung, NachwV)

EMAS ist die englische Abkürzung von Eco-Management and Audit-Scheme und ist ein europäisches Umweltmanagementsystem, das auch als Öko-Audit bezeichnet wird. Betriebe, die ihre Umweltleistungen verbessern wollen, legen bestimmte Umweltbetriebsprüfungen ab und erhalten das EMAS-Zertifikat.

Begleitscheine und Übernahmescheine

Der Begleitschein gilt als Beleg, dass die Entsorgung der Abfälle tatsächlich durchgeführt wurde (Verbleibskontrolle). Auf dem Formular des Begleitscheins werden unter anderem die Abfallerzeugerin, der Abfallerzeuger, die Transporteurin, der Tranporteur und die Entsorgerin, der Entsorger sowie die Entsorgungsnachweis-Nummer eingetragen. Siehe §§ 10, 11 der Nachweisverordnung.

Erzeuger, Transporteur und Entsorger erhalten jeweils eine Ausfertigung des Begleitscheines. Diese Ausfertigungen des Begleitscheins müssen Sie bei Ihren Unterlagen, im Register aufbewahren. Bei der Sammelentsorgung oder Kleinmengenentsorgung von unter zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr reicht ein so genannter Übernahmeschein zur Dokumentation. Siehe §§ 12,13 der Nachweisverordnung.

Die Registerführung

Das Register ist ein Ablagesystem, in dem alle abfallrechtlichen Belege nach zeitlicher Abfolge und inhaltlicher Zuordnung eingestellt werden. Hierzu zählen Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Lieferscheine, Übernahmescheine und Wiegescheine. Heften Sie alle Belege zusammen in einem Ordner ab. Die Art und der Umfang des Registers kann unterschiedlich sein und richtet sich danach, ob Sie Abfallerzeugerin, Abfallerzeuger, Abfallbesitzerin, Abfallbesitzer, Abfallsammlerin, Abfallsammler, Händlerin, Händler, Maklerin, Makler oder Entsorgerin, Entsorger sind. Als Abfallentsorgerin, Abfallentsorger sind Sie beispielsweise auch verpflichtet für nicht gefährliche Abfälle ein Register zu führen.

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz § 49 haben alle Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler sowie Entsorger von gefährlichen Abfällen ein Register zu führen.

Welche Aufbewahrungsfristen gibt es?

Die Belege über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind mindestens drei Jahre im Register aufzubewahren. Bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen sind die Belege mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Einstellung in das Register gerechnet aufzuheben. Siehe auch Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 49 Absatz 5.

Unsere Empfehlung: Auch wenn ein Nachweis abgelaufen ist, sollten Sie ihn mindestens noch drei Jahre aufbewahren. Ebenso sollten Sie Begleitscheine, Übernahmescheine und andere Belege über die Entsorgung gefährlicher Abfälle aufheben, um sie bei einer möglichen Überprüfung Ihres Betriebes vorlegen zu können.

Die elektronische Nachweisführung

Zum 1. April 2010 wurde die Nachweisführung in Papierform durch das elektronische Verfahren abgelöst. Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register werden nur noch digital erstellt, signiert und verwaltet. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Internetseiten.

Elektronischer Abfallnachweis

Haben Sie noch Fragen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter Telefon: 0221 / 221-32704.

Weitere Informationen und Links

In der Abfallverzeichnis-Verordnung sind gefährliche Abfälle mit dem Symbol des Sterns (*) gekennzeichnet. Von insgesamt 839 Abfallarten sind im europäischen Abfallverzeichnis 405 als gefährlich eingestuft.

Abfallverzeichnis-Verordnung, Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Die Mitteilung "Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren", Heft Nr. 27 können Sie sich als Download auf den Internetseiten der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft LAGA unter Publikationen abrufen. Vorläufige Empfehlungen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren sind dort auch eingestellt.

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA