Klimaschutz ist integraler Bestandteil von Prozessen der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
Am 17. März 2022 hat der Rat die so genannten Klimaschutzleitlinien (Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln – 4286/2021) beschlossen.
Damit wird ein Baustein aus dem Maßnahmenprogramm "KölnKlimaAktiv 2022" (3680/2018) umgesetzt und zugleich auf den Klimanotstand reagiert beziehungsweise ein Beitrag auf dem Weg in Richtung der bis 2035 angestrebten gesamtstädtischen Klimaneutralität geleistet. Bekanntlich stellt der Bereich Planen und Bauen in der wachsenden Stadt einen wichtigen Klimaschutzhebel dar.
Ziel der Klimaschutzleitlinien ist eine frühzeitige Berücksichtigung von Klimaschutzkriterien in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben. Die Klimaschutzleitlinien dienen der Implementierung von Klimaschutzaspekten in Qualifizierungsverfahren, in der verbindlichen Bauleitplanung (betrifft ausschließlich die Neuaufstellung) und hinsichtlich der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen. In Verfahren der Baugenehmigung nach §§ 30, 34 und 35 BauGB haben die Klimaschutzleitlinien empfehlenden Charakter und sensibilisieren die jeweils Verantwortlichen für die Klimaschutzrelevanz ihrer Entscheidungen und Planungen. Die Kernanforderung ist ein hoher baulicher Standard von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Verbindung mit einer möglichst vollständigen Versorgung mit lokal verfügbaren regenerativen Energien und konsequenter Nutzung von Photovoltaik. Sie finden in allen neuen Bebauungsplanverfahren Anwendung, in denen die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses noch nicht eingeleitet worden sind. Bezüglich der Veräußerung von Grundstücken oder der Bestellung von Erbbaurechten kommunaler Flächen gelten die Anforderungen aus den Klimaschutzleitlinien für alle Verkaufsbeschlüsse oder Beschlüsse zur Bestellung eines Erbbaurechtes, die nach dem Ratsbeschluss über die Klimaschutzleitlinien gefasst werden. Die Klimaschutzleitlinien enthalten neben verbindlichen Vorgaben auch Empfehlungen und folgen einem modularen Ansatz. Das Stufenmodell sieht neben der regelmäßigen Prüfung und gegebenenfalls Modifizierung der Anforderungen und Empfehlungen aus diesem ersten Modul auf Basis der gesammelten Praxiserfahrungen und gemäß der jeweils aktuell geltenden Rahmenbedingungen perspektivisch auch eine Erweiterung inhaltlicher Art vor. Themen könnten das Bauen im Bestand oder die Kreislaufwirtschaft sein.
Verfahrensablauf
Zusammenfassend gibt es zwei Fälle von nicht-städtischen Neubauvorhaben, in denen die Klimaschutzleitlinien verbindlich gelten:
- Vorhaben, die ein Bebauungsplanverfahren durchlaufen
- Vorhaben, für die ein städtisches Grundstück erworben oder ein Erbbaurecht bestellt wird.
Für diese wurden verwaltungsintern zwei getrennte Verfahrensabläufe mit dem Stadtplanungsamt beziehungsweise Liegenschaftsamt eingerichtet.
Im ersten Fall müssen die Vorhabenträger*innen zunächst eine Zustimmungserklärung unterschreiben, dass sie mit der Anwendung der Klimaschutzleitlinien einverstanden sind und über alle Anforderungen aufgeklärt wurden. Vorhabenträger*innen sind diejenigen Personen, die den Bau eines Gebäudes planen, für das ein Bebauungsplanverfahren notwendig ist.
Im zweiten Fall erhalten Grundstückskäufer*innen beziehungsweise Erbrechtsnehmer*innen zunächst ein konkretes Angebot, in dem die Anwendung der Klimaschutzleitlinien aufgeführt ist. Wird dieses Angebot angenommen, werden die erforderlichen politischen Beschlüsse eingeholt und nachfolgend dem benannten Notar ein Kaufvertragsentwurf übersandt. Erst mit der Beurkundung des Kaufvertrages werden die Klimaschutzleitlinien für das geplante Bauvorhaben verbindlich vereinbart.
Schon während der Planung wird geprüft, ob die verpflichtenden Anforderungen der Klimaschutzleitlinien an die Gebäude eingehalten werden. Hierzu wird den Vorhabenträger*innen, den Grundstückskäufer*innen und den Erbrechtsnehmer*innen ein Testat zu den Klimaschutzleitlinien durch das Stadtplanungsamt beziehungsweise das Liegenschaftsamt zugeschickt. Dabei handelt es sich um eine Excel-Datei zum Ausfüllen, welches in zwei Phasen gegliedert ist.
Zur frühen Planungsphase werden durch das allgemeine Testatblatt grobe Informationen zu den geplanten Gebäuden und geplanten Standards festgehalten. Mit fortgeschrittener Planung werden durch das Prüfungsblatt geplante energetische Kennwerte abgefragt und auf Einhaltung der Anforderungen geprüft. Das Testat in Form der Excel-Tabelle wird hier auf dieser Seite zur allgemeinen Information bereitgestellt.
Häufige Fragen
Wann muss das Testat-Tool ausgefüllt werden und wie hat die Eintragung der Daten zu erfolgen, wenn in einem frühen Planungsstadium noch nicht alle relevanten Parameter klar definiert sind?

Inwieweit wirken sich die Änderungen im GEG und die Novellierung der BEG-Förderung (jetzt: KFN) vom 1. Quartal 2023 auf die Anforderungen der Klimaschutzleitlinien aus?

Die PV-Pflicht ist als Minimalanforderung mit 1 kWp festgesetzt. Wieviel Quadratmeter Dachfläche entspricht dies?

Wer darf den Nachweis zwecks Einhaltung der Vorgaben der Klimaschutzleitlinien führen, wenn keine KfW-Förderung beantragt wird und kein*e KfW-Berater*in/Energie-Effizienz-Expert*in in die Planung involviert ist?

Mit der Novelle der Landesbauordnung gilt in NRW ab 2024 eine Solarpflicht. Wie wirkt sich dies auf die Verpflichtung zur Installation von Photovoltaik in den Klimaschutzleitlinien aus?

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energie an der Wärmeversorgung zur Pflicht. Wie wirkt sich diese Novelle auf die Vorgaben in den Klimaschutzleitlinien aus?

Stichtag für das Greifen der Klimaschutzleitlinien in Bebauungsplanverfahren ist das Datum der Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz (2) BauGB. Was passiert, wenn in einem Verfahren eine solche Beteiligung bereits vor Inkrafttreten der Klimaschutzleitlinien stattgefunden hat, aber eine erneute Behördenbeteiligung erforderlich wird?

In einem Verfahren wird eine Kredit-Förderung nach dem Programm Klimafreundlicher Neubau (KfN) in Anspruch genommen. Kann der finale Nachweis über die Nachweise nach dem Programm KfN erfolgen, oder muss ein zusätzlicher Nachweis für den alten KfW 40 EE Standard erbracht werden?
