Der Anspruch auf Einbürgerung ist im § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt. Wenn Sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAG
Acht Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt, der grundsätzlich ununterbrochen bestehen muss.
Sie müssen sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Jedoch können unter Umständen nicht alle Zeiten Ihres Inlandsaufenthaltes für das Einbürgerungsverfahren angerechnet werden. Nähere Erläuterungen erhalten Sie unter
Ihr Inlandsaufenthalt muss nicht nur acht Jahre betragen, sondern grundsätzlich auch ununterbrochen erfolgen. Hierzu gibt es aber Ausnahmen, die in § 12 b Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt sind.
Weiterhin gibt Ausnahmen bei der Dauer des rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes. Unter Umständen reichen sieben oder auch nur sechs Jahre rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes für die Einbürgerung aus. Näheres dazu erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Was heißt das im Einzelnen?
Sie müssen das Grundgesetz als einzige Grundlage für die Gesetzgebung und das gesellschaftliche Zusammenleben in Deutschland anerkennen.
Besitz eines Aufenthaltsrechts
Sie müssen über eine Freizügigkeits-, Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis verfügen. Sollten Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, darf sie nicht nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden sein.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Sie müssen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten.
Sollten Sie dennoch öffentliche Leistungen beziehen, kann eine Einbürgerung trotzdem in Betracht kommen, weil zu prüfen ist, ob der Leistungsbezug von Ihnen zu vertreten ist.
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Wenn Sie nicht aus der Europäischen Union kommen oder staatenlos oder asylberechtigt sind, müssen Sie grundsätzlich aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden.
Wie Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden können, ist im Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Heimatlandes geregelt. Dies kann eine einseitige Willenserklärung, ein Hoheitsakt (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel) oder ein Verlust kraft Gesetzes sein.
Nähere Einzelheiten und weitere Ausnahmen von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sind im § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt.
Straffreiheit
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt grundsätzlich die Straffreiheit voraus. Nach § 12 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist aber auch bei Verurteilungen bis zu einem bestimmten Rahmen die Einbürgerung möglich.
Weitere Hinweise zum Thema StraffälligkeitDeutsche Sprachkenntnisse
Ihre Deutschkenntnisse können Sie auf verschiedene Weise belegen.
Umfassende Informationen zu den Nachweisen und den Voraussetzungen, wann auf den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse verzichtet werden kann, finden Sie auf der folgenden Seite.
Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung
Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse weisen Sie entweder durch den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) nach oder Sie legen den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Einbürgerungstests nach.
Informationen zu Einbürgerungskursen und dem Test erhalten Sie von der Volkshochschule Köln auf der Seite
Von dem Erfordernis, Ihre Kenntnisse über die deutsche Gesellschaftsordnung nachzuweisen, kann im Einzelfall abgesehen werden. Diese Ausnahmen finden Sie unter