Wer gefährliche Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung sammelt, befördert, damit handelt oder sie vermittelt, benötigt seit dem 1. Juni 2012 eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Zu den gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise Farben, Lacke, Fotochemikalien, Bremsflüssigkeiten, Leuchtstoffröhren. In der Abfallverzeichnis-Verordnung sind gefährliche Abfälle entsprechend gekennzeichnet. Die Verordnung ist im Bereich "Rechtliche Voraussetzungen" auf dieser Seite eingestellt.
Zuständigkeit:
Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln, ist die Untere Umweltschutzbehörde beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Ihre Ansprechpartnerin, es sei denn, die Bezirksregierung Köln ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Ihren Betrieb.
Hinweise zu den Antragsformularen
Das PDF-Formular
Bitte wählen Sie auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums die Anlage 3. Das vollständig ausgefüllte Formular einschließlich der dort geforderten Unterlagen senden Sie uns bitte per E-Mail oder postalisch zu.
Das Online-Formular
Beim elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren muss das Formular nicht unterschrieben werden. Die geforderten Unterlagen fügen Sie bitte elektronisch bei.
Beide Formulartypen stehen Ihnen unter "Downloads und Infos" zur Verfügung.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-24686
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung