Sie möchten in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und gehören nicht den Staaten der Europäischen Union an und sind nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis? Dann benötigen Sie für die nichtselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen die gewünschte Beschäftigung erlaubt.
Sie beantragen die Aufenthaltserlaubnis in dem Bezirksausländeramt, das für den Stadtteil zuständig ist, in dem Sie wohnen.
Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme ist an ein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis muss ein Stellenangebot nachgewiesen werden. Für die meisten Tätigkeiten wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Im Rahmen des verwaltungsinternen Zustimmungsverfahrens prüft die Arbeitsagentur neben den Arbeitsbedingungen auch die Bevorrechtigung anderer, zum Beispiel deutscher Arbeitnehmer*innen.
Wird der beantragten Beschäftigung zugestimmt, so kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilen, welche dann mit der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis (Nebenbestimmung) versehen wird.
Besondere Vorschriften und Ausnahmen
Für die Ausübung bestimmter hoch qualifizierter Tätigkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sowie aus Berufssport- und Führungsbereich benötigt die Ausländerbehörde keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sondern entscheidet über die Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigungserlaubnis eigenständig.
Sie möchten in Deutschland einreisen, um sich als Unternehmerin, Unternehmer oder mit einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auf Dauer niederzulassen?
Voraussetzung für die Zulassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise Existenzgründung ist ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis und eine positive Auswirkung auf die Tätigkeit, sowie eine gesicherte Finanzierung.
Voraussetzung für die Zulassung zur freiberuflichen Tätigkeit ist ein öffentliches Interesse an dieser Tätigkeit.
Sie sind bereits Unternehmer in Deutschland und beabsichtigen Spezialistinnnen und Spezialisten aus dem Ausland zu beschäftigen.
Für diesen Fall setzen Sie sich bitte mit unserem Unternehmensservice in Verbindung.
Kann die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit verlängert werden?
Die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit kann nach einem Jahr verlängert werden, wenn der Nachweis über die weitere Erwerbstätigkeit vorgelegt wird.
Die Verlängerung geschieht immer nur auf Antrag. Denken Sie also rechtzeitig an die Vorsprache in Ihrer Ausländerbehörde zur Verlängerung der Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis.
Was muss ich tun, wenn ich meine Arbeitsstelle wechseln möchte und meine Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist?
Der Wechsel der Arbeitsstelle muss durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Für das Arbeitsgenehmigungsverfahren müssen Sie dort eine Stellenbeschreibung und den neuen Arbeitsvertrag vorlegen. Wird der neuen Beschäftigung zugestimmt, so erhalten Sie eine neue Aufenthaltserlaubnis mit einer aktuellen Beschäftigungserlaubnis.
Für die Beschäftigungserlaubnis fallen keine Gebühren an.