Sie planen eine Baumaßnahme? Sie beabsichtigen eine Geländeangleichung mit Boden auszuführen? Oder wollen Sie bei Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen Boden auf vorhandenen Boden aufbringen? Dabei finden Einwirkungen auf den Boden statt. Zum Schutz des Bodens besteht für das Auf- und Einbringen von Material bei einer Gesamtmenge über 800 Kubikmeter auf oder in den Boden eine Anzeigepflicht.
Der Boden erfüllt wichtige Funktionen für Mensch und Umwelt. Im Stadtgebiet Köln gibt es Böden mit einer sehr hohen Bodengüte, beispielsweise Parabraunerden oder Niedermoorböden. Eine schädliche Beeinträchtigung des Bodens mit seinen Funktionen - natürliche Funktion und Archivfunktion des Bodens - muss nach Möglichkeit vermieden werden. Bitte beachten Sie, dass ältere Bebauungspläne keine Hinweise auf Böden mit sehr hoher Bodengüte enthalten. Informieren Sie sich daher bitte zuvor bei uns, wenn Sie Maßnahmen auf Ihrem Grundstück planen. Auf Böden mit hoher Bodengüte und Böden mit Archivfunktionen sind beispielsweise Aufschüttungen nicht mehr erlaubt.
Für Freiflächen, die nach baurechtlichen Regelungen nicht überbaut werden dürfen, gelten die materiellen, also die fach- und sachbezogenen bodenschutzrechtlichen Vorgaben, die jede Grundstücksbesitzerin, jeder Grundstücksbesitzer verantwortlich einhalten muss. Dies gilt aber auch für Auftragnehmerinnen, Auftragnehmer, wie beispielsweise die Bauunternehmerin, den Bauunternehmer oder die Landschaftsgärtnerin, den Landschaftsgärtner.
Weitere Informationen zum vorsorgenden Bodenschutz
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Erstellung der Unterlagen mit uns in Verbindung zu setzen. Vorsorgender Bodenschutz, Telefon: 0221 / 221-34177. Zu Eingriffen in Natur und Landschaft berät Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Es fallen keine Gebühren an.