Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr Kind beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II benötigt (früher Hartz IV genannt),
- das Kind mit der Unterhaltsvorschussleistung von SGB II-Leistungen unabhängig wird oder
- Sie als Elternteil Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto erzielen
Den Link zum Antrag finden Sie unten. Den Antrag können Sie mit der Post, mit einer Mail oder bei einer persönlichen Vorsprache nach Terminvereinbarung bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Kindergeld und Waisenrente werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird deren eigenes Einkommen aus Arbeit und Vermögen angerechnet.
Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird nicht angerechnet.
Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird von dem anderen Elternteil des Kindes zurückgefordert. Der andere Elternteil wird dazu von der Unterhaltsheranziehung der Stadt Köln oder dem Landesamt für Finanzen angeschrieben und überprüft.
Weitere Hinweise über im Einzelfall erforderliche Unterlagen und benötigte Nachweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussantrag unter Downloads und Infos.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Downloads und Infos.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Unterhaltsvorschusskasse
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-0
- Telefax
- 0221 / 221-97201
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- E-Mail an Unterhaltsvorschusskasse
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