Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist jeweils bis spätestens 1. März des Antragsjahres zu stellen (Pflegedienste, die neu eröffnen, müssen den Antrag bis spätestens 31.12. des Eröffnungsjahres stellen). Bitte benutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die Formulare unter "Downloads und Infos".
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
Zukünftig werden zur Prüfung der im Antrag gemachten Angaben stichprobenartig Auszüge aus Ihren Buchführungsunterlagen angefordert (Summen- und Saldenliste der relevanten Ertragskonten). Bitte beachten Sie dazu die Hinweise im Informationsblatt.
Pflegedienste, in deren Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ausschließlich stundenweise Abrechnung festgelegt ist, benutzen bitte für die Berechnung ein gesondertes Formular, das Sie bei der Dienststelle erhalten.
Es fallen keine Gebühren an.