Im Rahmen der Antragstellung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben von
- Ihrem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder
- Ihrem Steuerberater oder
- Ihrem Wirtschaftsprüfer
durch Unterschrift zu bestätigen. Ohne diese Unterschrift kann keine Bewilligung der Investitionskostenpauschale erfolgen.
Hierbei bitten wir darauf zu achten, dass die Berechnung im Testat mit dem korrekten Gesamtpunktwert erfolgt, das heißt mit dem in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vereinbarten Gesamtpunktwert, der nicht gerundet werden darf.
Das unterschriebene Exemplar des Testats mit Berechnung muss spätestens zum 1. Mai des Antragsjahres im Original bei uns vorliegen.
Wir weisen darauf hin, dass eine Bewilligung der Investitionskostenpauschale erst dann erfolgen kann, wenn Ihre Angaben im Vordruck "Testat" einschließlich Berechnung durch die Unterschrift des Spitzenverbandes, des Steuerberaters/der Steuerberaterin oder des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin bestätigt worden sind. Das vom Spitzenverband, der Steuerberater*in oder der Wirtschaftsprüfer*in unterschriebene Exemplar des Testats mit Berechnung muss spätestens zum 1. Mai des Antragsjahres im Original bei uns vorliegen.
Eine weitergehende Überprüfung der Angaben, Antragsunterlagen sowie der Summen- und Saldenlisten der relevanten Ertragskonten (Kontonummern 4000-4085 beim DATEV-Kontenrahmen) behalten wir uns vor.
Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass bis auf wenige Ausnahmen eine Verpflichtung zur Buchführung nach Pflegebuchführungsverordnung besteht. Demnach sind die Konten nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 der Pflegebuchführungsverordnung einzurichten.
Bei richtiger Verbuchung der Einnahmen sind die in folgende Konten eingetragenen Beträge für die Berechnung der Investitionskostenpauschale berücksichtigungsfähig:
- 4000 - Pflegegrad 1 Pflegekasse (nur, wenn es sich um Grundpflege handelt)
- 4009 - Pflegegrad 1 Beihilfeträger (nur, wenn es sich um Grundpflege handelt)
- 4010 - Pflegegrad 2 Pflegekasse
- 4019 - Pflegegrad 2 Beihilfeträger
- 4020 - Pflegegrad 3 Pflegekasse
- 4029 - Pflegegrad 3 Beihilfeträger
- 4030 - Pflegegrad 4 Pflegekasse
- 4039 - Pflegegrad 4 Beihilfeträger
- 4040 - Pflegegrad 5 Pflegekasse
- 4049 - Pflegegrad 5 Beihilfeträger
- 4050 - § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- 4062 - § 37 Absatz 3 SGB XI Beratung in der eigenen Häuslichkeit
- 4063 - § 38a Zusätzliche Leistungen Wohngemeinschaften (wenn die Präsenzkraft vom PD gestellt wird)
Bitte beachten Sie, dass Beträge von privaten Pflegekassen (Leistungen entsprechend dem SGB XI) nicht unter Selbstzahler zu buchen sind, da diese sonst nicht berücksichtigt werden können.
Folgende Leistungen beziehungsweise Beträge der untenstehenden Konten können bei der Berechnung der Investitionskostenpauschale grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:
- 4001 - Pflegegrad 1 Sozialhilfeträger
- 4002 - Pflegegrad 1 Selbstzahler
- 4003 - Pflegegrad 1 Übrige
- 4011 - Pflegegrad 2 Sozialhilfeträger
- 4012 - Pflegegrad 2 Selbstzahler
- 4013 - Pflegegrad 2 Übrige
- 4021 - Pflegegrad 3 Sozialhilfeträger
- 4022 - Pflegegrad 3 Selbstzahler
- 4023 - Pflegegrad 3 Übrige
- 4031 - Pflegegrad 4 Sozialhilfeträger
- 4032 - Pflegegrad 4 Selbstzahler
- 4033 - Pflegegrad 4 Übrige
- 4041 - Pflegegrad 5 Sozialhilfeträger
- 4042 - Pflegegrad 5 Selbstzahler
- 4043 - Pflegegrad 5 Übrige
- 4060 - § 40 SGB XI auf Grund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
- 4061 - § 7 SGB XI Pflegeberatung
- 4064 - § 45b SGB XI Entlastungsbetrag
- 4065 - § 45 SGB XI Schulungsleistung
- 4070 - Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI
- 4071 - Weitere sonstige Erträge
- 4072 - Erträge in anderen Länder
- 4080 - Altenpflege Umlage/Refinanzierung
- 4081 – Hausnotruf
- 4085 - Haushaltsnahe Dienstleistungen
- 4086 - Private Pflegeleistungen