Ausnahmegenehmigungen können wir für Fahrzeuge ohne Umweltplakette oder mit roter Umweltplakette erteilen.
Für Fahrzeuge mit einer gelben Umweltplakette stellen wir keine Ausnahmegenehmigung aus, denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie mit der gelben Umweltplakette die Umweltzone weiterhin befahren:
- das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die*den aktuelle*n Fahrzeughalter*in zugelassen und
- das Fahrzeug ist technisch nicht nachrüstbar. Eine entsprechende Bescheinigung erteilen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer*innen für den Kraftfahrzeugverkehr. Eine Bescheinigung erhalten Sie außerdem bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS und bei Kraftfahrzeugwerkstätten, die zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannt sind.
Wird mindestens eine Voraussetzung nicht erfüllt, darf das Fahrzeug die Umweltzone nicht befahren.
Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen.
Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklasse N) oder Reisebussen (Fahrzeugklassen M² und M³), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden Ausnahmegenehmigungen für einzelne Fahrzeuge (außer Schadstoffgruppe 1) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Fahrzeuge die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichsfahrzeuge).
Zeitraum | Anzahl der möglichen Ausnahmen | Notwendige Anzahl der Ausgleichsfahrzeuge |
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Bis 31. Dezember 2013 | 1 | 1 |
Bis 31. Dezember 2014 | 1 | 2 |
Bis 31. Dezember 2015 | 1 | 3 |
Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Fahrzeuge erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2008 auf den*die Halter*in, das Unternehmen beziehungsweise eine*n eventuelle*n Rechtsvorgänger*in zugelassen wurden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf ein Jahr befristet. Sie können sie erneut beantragen, die Genehmigung kann bis maximal zum 31. Dezember 2015 erteilt werden.
Bei den Gebühren wird unterschieden nach Quell- oder Zielverkehr. Beim Quellverkehr handelt es sich um Privatpersonen/Gewerbetreibende, die ihre Hauptwohnung oder den Betriebssitz innerhalb der Umweltzone haben. Beim Zielverkehr handelt es sich um Privatpersonen/Gewerbebetriebe, die ihre Hauptwohnung oder den Betriebssitz außerhalb der Umweltzone haben. Weiter unterscheiden sich die Gebühren nach zulässigem Gesamtgewicht sowie nach privater oder gewerblicher Nutzung.
Grundlage ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 4.6.3.18.1.
Ausnahmegenehmigung für den Quellverkehr
- bis 3,5 Tonnen: 15 Euro
- über 3,5 Tonnen: 30 Euro
Ausnahmegenehmigung Zielverkehr
bis 3,5 Tonnen:
- Privater Verkehr: 30 Euro
- Gewerblicher Verkehr: 40 Euro
über 3,5 Tonnen:
- Privater Verkehr: 60 Euro
- Gewerblicher Verkehr: 75 Euro
Tagesgenehmigungen
- bis 3,5 Tonnen: 15 Euro
- über 3,5 Tonnen: 30 Euro
ab zwei Tagen bis 3,5 Tonnen:
- Privater Verkehr: 30 Euro
- Gewerblicher Verkehr: 40 Euro
ab zwei Tagen über 3,5 Tonnen
- Privater Verkehr: 60 Euro
- Gewerblicher Verkehr: 75 Euro
Reisebusse mit Jahresplanung: 75 Euro
Ersatzausnahmegenehmigung für alle Fahrzeuge: 5 Euro
Bitte beachten Sie: Auch wenn wir Ihren Antrag ablehnen, fallen drei Viertel dieser Gebühren an. In diesem Fall benachrichtigen wir Sie vorab über die beabsichtigte Ablehnung. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Sache kostenfrei auf sich beruhen lassen oder auf den gebührenpflichtigen Ablehnungsbescheid bestehen.
Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit Girocard oder Kreditkarte.
Wenn Sie den Antrag per Post oder Fax stellen, erhalten Sie von uns eine Rechnung und überweisen die Gebühren.