Die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1991 bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt wurden - eine Verzinsung darf frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden - sind seit dem 1. Juli 2001 mit einem Zinssatz von 6 Prozent jährlich zu verzinsen. Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) um nicht mehr als 25 Prozent übersteigt, wird die Verzinsung auf Antrag für die Dauer von zunächst drei Jahren begrenzt. Die Zinssenkungen - Kappungsbeträge - sind unter den "Rechtlichen Voraussetzungen" beschrieben.

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