Gemäß § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW müssen Pferde, die in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, mit einem gut sichtbaren, beidseitig am Pferd angebrachten Reitkennzeichen ausgestattet sein. Dieses Kennzeichen ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reitplakettenpaar des laufenden Kalenderjahres gültig.
Die Plaketten müssen jedes Jahr erneuert werden, da sie zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres ihre Gültigkeit verlieren – unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs. Nach der Anmeldung Ihres Pferdes erhalten Sie jedes Jahr im Januar automatisch ein neues Paar Reitplaketten, solange das Pferd nicht abgemeldet wird. Die jährliche Reitabgabe beträgt 30,20 Euro und dient gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes NRW zweckbestimmt für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen.
Das Reitkennzeichen ist auf den Pferdehalter beziehungsweise die Pferdehalterin registriert und in ganz Nordrhein-Westfalen gültig. Es obliegt der Verantwortung des Halters oder der Halterin sicherzustellen, dass alle eigenen Pferde, die in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind – unabhängig davon, wer das Pferd reitet.
Bitte beachten Sie: Auch das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald unterliegt den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an
Reitkennzeichen@stadt-koeln.de
Pferdehalter*innen müssen für jedes Pferd im Betrieb einen Pferdepass, auch Equidenpass genannt, vorlegen können. Wer Pferde hält, die keinen Pferdepass besitzen, verstößt gegen geltendes Recht und kann im Falle einer Kontrolle sanktioniert werden.
Wurde für ein Pferd noch kein Pferdepass ausgestellt, muss dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Der Pass kann bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung beantragt werden. Voraussetzung für die Passausstellung ist eine aktive Kennzeichnung des Pferdes mit einem Transponder (Mikrochip).
Der Equidenpass ist von der Europäischen Union ausnahmslos für alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel) vorgeschrieben. Ziel ist eine eindeutige Identifikation der Pferde und Ponys. Er ist bei jedem "Verbringen" des Tieres, beispielsweise beim Transport zum Tierarzt oder zum Turnier, mitzuführen. Die Besitzerin oder der Besitzer bestimmt im Pferdepass außerdem, ob das Tier zur Lebensmittelgewinnung verwandt werden darf. Wenn Sie die Frage bejahen, muss die Tierärztin oder der Tierarzt die Behandlung mit Medikamenten, die nicht für Lebensmittel liefernde Tiere zugelassen sind, in den Pferdepass eintragen.
Der Pferdepass ist auch Voraussetzung für die Eintragung als Turnierpferd. Außerdem dient er dazu, die vorgenommenen Impfungen gegen Influenza zu dokumentieren, um so den korrekten Impfschutz gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) belegen zu können. Dieser ist Bedingung für die Teilnahme an jeglichen Turnierveranstaltungen. Zur Teilnahme an internationalen Turnieren wird darüber hinaus ein internationaler Pferdepass der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) benötigt.
Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.
Die Reitabgabe bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr (1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres) und beträgt für Privatpersonen für den Erstantrag 41,60 Euro (Plakettenpaar mit Jahresaufklebern) und für eine Verlängerung 30,20 Euro (jährlich).
Für Reiterhöfe sowie vergleichbare Einrichtungen, die Pferde vermieten, beträgt die Reitabgabe bei einem Erstantrag 91,60 Euro (Plakettenpaar mit Jahresaufklebern) und für die Verlängerung 80,20 Euro (jährlich).
Solange keine Abmeldung vorgenommen wird, erhalten Sie jedes Jahr im Januar automatisch ein neues Paar Reitplaketten.
Die Gebühren können Sie entweder selbst überweisen oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihrem Konto abbuchen lassen.
§§ 58, 59, 62, 77 Abs. 1 Nr. 15 und § 78 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2016, sowie § 17 der Durchführungsverordnung zum Landesnaturschutzgesetzes vom 22. Oktober 1986 jeweils in gültiger Fassung.