Ob Sie Ihren Hund anleinen müssen, ist abhängig von der Kategorie, zu der Ihr Hund gehört!
Anleinpflicht für alle Hunde:
In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine geführt werden
(§ 2 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen):
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hundekategorie, nicht möglich!
Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Große Hunde":
Wenn Sie einen großen Hund besitzen, gilt außerdem, dass Sie ihn außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur angeleint führen dürfen. Auch hiervon gibt es keine Befreiungsmöglichkeit.
Anleinpflicht für Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" sowie "Hunde bestimmter Rassen":
Wenn Ihr Hund zu den Rassen dieser beiden Kategorien gehört, darf er grundsätzlich überall nur mit Leine (höchstens 1,5 Meter Länge) Gassi geführt werden. Hier können Sie eine Befreiung von der Anleinpflicht beantragen. Voraussetzung ist ein bestandener Verhaltenstest.
Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Blindenführhunde":
Wenn Sie einen Blindenführhund ausführen, muss er in öffentlichen Grünflächen und Wildparks an der Leine geführt werden. Ansonsten sind diese Hunde von der Anleinpflicht befreit.
Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Behindertenbegleithunde":
Diese Hunde dürfen unangeleint geführt werden, sofern sie bestimmungsgemäß eingesetzt sind, ansonsten müssen sie auch angeleint geführt werden.