Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet.
Die Wiedergestattung kommt in Betracht, wenn Ihnen die selbstständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens sind jedoch die Unzuverlässigkeitstatbestände entfallen. Das heißt, es sind Umstände eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
Sofern Sie nach Abschluss des damaligen Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnsitz gewechselt haben, dann sind die Bescheinigungen
- aus der Schuldnerkartei
- des Insolvenzgerichtes
- des Finanzamtes und
- des Gewerbesteueramtes
sowohl von den aktuell als auch den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich der*die Antragsteller*in wieder selbstständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.
Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und liegt zwischen 250 und 750 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro. Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre. Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.