Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung Ihrer gewerblichen Zuverlässigkeit und ist damit personengebunden. Den Antrag für die Erlaubnis stellen Sie beim Amt für öffentliche Ordnung. Dabei müssen Sie angeben, welche der oben genannten Tätigkeiten Sie ausüben wollen.
Es ist unerheblich, welche Berufsbezeichnung Sie als Antragsteller*in führen. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Merkmale des § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung die Tätigkeit konkret erfüllt, die Sie ausüben wollen.
So kann etwa hinter der Bezeichnung "Immobilienkontor" ein*e Immobilienvermittler*in, ein*e Bauträger*in, ein*e Baubetreuer*in stehen, der*die nach den Umständen des Einzelfalles eine Erlaubnis für eine oder mehrere der in § 34 c Absatz 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten benötigt. Erlaubnisträger*in kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, also GbR, KG, oder oHG, benötigt jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in die Erlaubnis.
Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt. Die Gebühren bemessen sich anhand nachfolgender Kriterien:
Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes, sowie das Gewerbe der Wohnimmobilienverwaltung:
Natürliche Person:
- Keine Negativerkenntnisse 244 Euro
- Negativerkenntnisse ohne Auswirkung 305 Euro
- Schwerer Fall 366 Euro
Juristische Person:
- Keine Negativerkenntnisse 305 Euro
- Negativerkenntnisse ohne Auswirkung 366 Euro
- Schwerer Fall 427 Euro
Darlehensvermittlung:
Natürlich Person:
- Keine Negativerkenntnisse 244 Euro + wirtschaftlicher Wert (WW)
- Negativerkenntnisse ohne Auswirkungen 305 Euro + WW
- Schwerer Fall 366 Euro + WW
Wirtschaftlicher Wert: Der Zeitraum bis zur Erreichung der Altersgrenze (67) x 25 Euro pro Jahr. Beispiel: 18 jähriger Antragssteller = 49 x 25 Euro = 1225 Euro
Juristische Person:
- Keine Negativerkenntnisse 305 Euro + WW
- Negativerkenntnisse ohne Auswirkung 366 Euro + WW
- Schwerer Fall 427 Euro + WW
Wirtschaftlicher Wert: Bei juristischen Personen beträgt der wirtschaftliche Wert grundsätzlich 3350 Euro (Unterstellte Lebenszeit 67 Jahre x 50 Euro je Jahr).
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel eines gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters:
- Keine Negativerkenntnisse 305 Euro
- Negativerkenntnisse ohne Auswirkung 366 Euro
- Schwerer Fall 427 Euro
Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Ebenfalls müssen Gebühren gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre (§ 15 Absatz 2 Gebührengesetz). Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, die in bar oder durch Überweisung zu entrichten sind.