Mit dem neuen Schornsteinfegerrecht werden Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer aber auch stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Wer Eigentum an Gebäuden und Wohnungen besitzt, hat eigenverantwortlich und fristgerecht (Handlungspflicht) die Reinigung und Überprüfung seiner Feuerungsanlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Grundlage hierfür stellt der sogenannte Feuerstättenbescheid dar, den die Eigentümerin oder der Eigentümer von seiner Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise seinem Bezirksschornsteinfeger erhalten hat. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen und innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind.
Die beauftragte Schornsteinfegerin beziehungsweise der beauftragte Schornsteinfeger füllt hierzu ein Formblatt aus und übergibt es der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Weiterleitung an die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Sie können das Formblatt aber auch im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers direkt dorthin übermitteln.
Der Nachweis (Formblatt) gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entfällt natürlich, wenn diese selbst mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind ferner verpflichtet, Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen.
Bei Wohnungseigentum treffen die Pflichten die jeweilige Eigentümerin, den jeweiligen Eigentümer, sofern sich Feuerungsanlagen in deren Sondereigentum befinden. Bei Anlagen im Allgemeineigentum, zum Beispiel Schornsteine und Zentralheizungen, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet.
Bei der Beauftragung der Schornsteinfegerarbeiten handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger werden für ihre Arbeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung bezahlt. Die Bezirksschornsteinfegerin, der Bezirksschornsteinfeger erstellt über die Gebühren eine Rechnung.