Wenn Sie das Bewachungsgewerbe ausüben möchten, benötigen Sie hierfür eine besondere Erlaubnis. Dies gilt sowohl für den Objektschutz als auch für den Personenschutz.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend genannten Unterlagen von Ihrem Ausstellungsdatum an drei Monate anerkannt werden!
Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewachungserlaubnis bemisst sich anhand nachfolgender Kriterien:
Antrag durch eine natürliche Person:
- Es liegen keine Negativerkenntnisse vor 250 Euro + wirtschaftlicher Wert (WW)
- Vorliegen von Negativerkenntnissen, jedoch ohne Auswirkung 305 Euro + WW
- Anforderung der Starfakte notwendig 366 Euro + WW
Wirtschaftlicher Wert: Lebensalter bis zur Erreichung der Altersgrenze (67 Jahre) x 25 Euro je Jahr
Antrag durch eine juristische Person:
- Es liegen keine Negativerkenntnisse vor 305 Euro + WW
- Vorliegen von Negativerkenntnissen, jedoch ohne Auswirkung 366 Euro + WW
- Anforderung der Starfakte notwendig 427 Euro + WW
Wirtschaftlicher Wert: grundsätzlicher wirtschaftlicher Wert von 3350 Euro
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters:
- Keine Negativerkenntnisse 305 Euro
- Negativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 366 Euro
- Anforderung der Strafakte notwendig 427 Euro
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder mit der Leistung des Betriebs oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person:
Bei einer natürlichen Person:
- Keine Negativerkenntnisse 250 Euro
- Negativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 305 Euro
- Anforderung der Strafakte notwendig 366 Euro
Bei einer juristischen Person:
- Keine Negativerkenntnisse 305 Euro
- Negativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 366 Euro
- Anforderung der Strafakte notwendig 427 Euro
Hinzu kommen die Gebühren für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von 13 Euro.
Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig,
- wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde,
- wenn der Antrag abgelehnt wird.
Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt in beiden Fällen dann in der Regel 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre. (§ 15 Absatz 2 Gebührengesetz)