- Gründonnerstag - Donnerstag vor Ostern
- Karfreitag - Freitag vor Ostern
- Ostermontag
Arbeiten:
Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist es grundsätzlich verboten, an diesen Tagen zu arbeiten. Ausnahmen finden sich im Gesetz über Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz).
Außerdem ist ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen verboten.
Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt!
Bestimmte Tätigkeiten sind von den Arbeitsverboten ausgenommen, zum Beispiel aus den Bereichen Verkehr, Gesundheit, Gefahrenabwehr, Gastronomie oder Landwirtschaft. Dazu gehören auch der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen, wenn es zur Erholung in der Freizeit dient.
Veranstaltungen:
Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten.
Am Karfreitag sind, bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Hierzu zählen
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.