Benötigen Sie vorübergehend Platz für eine freie Anfahrtszone beispielsweise zur Belieferung einer Baustelle oder ähnliche Anlässe? Wenn keine andere Fläche zur Verfügung steht, können Sie eine ausgewiesene Park- oder Ladefläche für diesen Zweck reservieren.
Für die Reservierung benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, die Sie mit dem unter Downloads und Infos bereit stehenden Antrag beantragen können. Bitte stellen Sie den Antrag mindestens 21 Tage vor der geplanten Aktion und achten Sie auch bei einer Verlängerung auf die Fristen.
Wann muss die Haltverbotszone errichtet werden?
Sie oder ein von Ihnen beauftragtes Unternehmen müssen die Haltverbotszone vier Tage vor der geplanten Reservierung einrichten.
Wie muss die Haltverbotszone beschildert werden?
Um die zu reservierende Fläche einzugrenzen, müssen zwei transportable Haltverbotsschilder verwendet werden. Diese Schilder müssen Sie privat beschaffen. Hierbei entstehen Ihnen zusätzliche Kosten.
Auf der Vorderseite der Haltverbotsschilder müssen Zusatzschilder mit der Angabe des genehmigten Zeitraums, der Anfangs- und Enduhrzeit sowie der Parkregelung vor Ort gut sichtbar angebracht sein.
Auf der Rückseite der Haltverbotsschilder müssen der Name, die Anschrift sowie die Telefonnummer der berechtigten Personen zu lesen sein.
Die Haltverbotsschilder müssen in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen. Die Entfernung von Schildunterkante bis zum Boden muss bei Gehwegen mindestens 2 Meter, bei Radwegen 2,20 Meter betragen.
Alle Details zur Einrichtung der Haltverbotszonen finden Sie in den Hinweisen und Auflagen der Ausnahmegenehmigung.
Verwaltungsgebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
- 70 Euro Regelgebühr
- 130 Euro erhöhte Gebühr
- 30 Euro verminderte Gebühr
Sondernutzungsgebühren je angefangenem Monat und Schild:
- 3,60 Euro pro Quadratmeter bis drei Monate
- 3,80 Euro pro Quadratmeter ab dem vierten Monat
- 4,20 Euro pro Quadratmeter ab dem siebten Monat
- 5,90 Euro pro Quadratmeter ab dem zehnten Monat
- 7,70 Euro pro Quadratmeter ab dem dreizehnten Monat
Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes (StWG), der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der städtischen Sondernutzungssatzung.
Sondernutzungssatzung im Kölner Stadtrecht