Rat der Stadt Köln beschließt: Änderung kommt zum 1. Juli 2024

Der Rat der Stadt Köln hat am Dienstag, 6. Februar 2024, mit großer Mehrheit der durch die Stadt Köln vorgelegten Änderungssatzung zur Ausweitung der Kulturförderabgabe zugestimmt und damit die Ausweitung der Kulturförderabgabe (KFA) für beruflich Reisende ab dem 1. Juli 2024 beschlossen. Zudem folgt der Kölner Rat dem Verwaltungsvorschlag, die KFA in Übernachtungssteuer umzubenennen.

Aktuell wird die Kulturförderabgabe in Höhe von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis nur bei privat veranlassten entgeltlichen Übernachtungen in Köln erhoben, zum Beispiel von Tourist*innen. Angedacht war zunächst eine Ausweitung auf Geschäftsreisende ab 1. Januar 2025, um mit den erwarteten Mehreinnahmen zusätzliche Kosten der Bühnen für den Spielbetrieb in Mülheim ab 2025 zu decken. Hintergrund des vorgezogenen Termins ist der Beschluss des Kölner Rats vom 7. Dezember 2023, den so genannten Strukturförderfonds in 2024 von fünf auf zehn Millionen Euro zu verdoppeln, um soziale Träger, Vereine und Institutionen zu stützen. Die 2024 über die Ausweitung der KFA erzielten Mehrerträge sollen hierfür verwendet werden.

Das ändert sich für Übernachtungsgäste in Köln

Besucher*innen der Stadt, die in Kölner Beherbergungsbetrieben übernachten, werden ab 1. Juli 2024 Übernachtungssteuer bezahlen, unabhängig davon, ob die Übernachtung beruflich zwingend erforderlich ist oder nicht. Anders als bisher wird es dann nicht mehr erforderlich sein, beim Check-In mittels Formular Angaben zum Reisezweck zu machen. Der Steuersatz beträgt unverändert fünf Prozent auf den Übernachtungspreis.

Das ändert sich für die Beherbergungsbetriebe in Köln

Berufsbedingte Übernachtungen werden ab 1. Juli 2024 genauso versteuert wie Übernachtungen von Tourist*innen. Für Beherbergungsbetriebe entfällt dadurch der Aufwand, Arbeitgeber*innen-Bescheinigungen und Erklärungsvordrucke der Gäste entgegenzunehmen, zu prüfen und zu verwahren. Um für die Betriebe die Umstellungsphase zu vereinfachen, wurde eine Übergangsregelung getroffen: Berufsbedingte Übernachtungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben und sich über den 1. Juli 2024 hinaus erstrecken, sind von der Besteuerung ausgenommen, solange sie ununterbrochen fortdauern. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand vermieden, nachträglich zwei Rechnungen – mit und ohne Übernachtungssteuer – ausstellen zu müssen.

Ausnahmeregelungen

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

  • Menschen, die darauf angewiesen sind, vorübergehend in einem Beherbergungsbetrieb unterzukommen, weil sie beispielsweise durch Brand oder Wasserschäden ihre Wohnung verloren haben.
  • Geflüchtete, denen eine Unterkunft in Beherbergungsbetrieben zugewiesen wird.
  • von der Schulleitung genehmigte Klassenfahrten
  • Übernachtungen von Personen wegen medizinisch notwendiger Behandlungen und erforderliche Begleitpersonen auf Antrag

Zudem ändert sich die Dauer der Besteuerung. Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer zum Beispiel im selben Hotel mit Wirkung zum 1. Juli 2024 längstens für sechs Monate erhoben. Zeitlich darüber hinaus gehende Vermietungen unterliegen wie gehabt der Zweitwohnungssteuer. Eine Doppelbesteuerung wird es nicht geben.

Der Rat folgt in seiner Entscheidung ebenfalls dem Verwaltungsvorschlag, klarstellend in die Satzung den Begriff "Übernachtungssteuer" aufzunehmen. Hintergrund sind fortlaufende Diskussionen und Irritationen zum Begriff der KFA bei Übernachtungsgästen, bei denen der Eindruck entstand, diese sei keine örtliche Aufwandsteuer, sondern eine Abgabe ausschließlich für Kultur und Tourismus, die bei Nichtnutzung der Angebote nicht bezahlt werden müsste. Diese Thematik wird häufig in Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgeworfen und bindet entsprechende Kapazitäten bei der Steuerdurchsetzung. Eine derartige Klarstellung hat keinerlei Auswirkungen auf die politische Zweckbindung der über die Steuer erlösten Steuererträge. Die erzielten Erträge werden wie gehabt in Kultur, Bildung, Soziales und Tourismus fließen. Im Haushaltsjahr 2024 sind die erwarteten Mehrerträge für die Aufstockung des Strukturförderfonds eingeplant. Ab dem Haushaltsjahr 2025 werden die erwarteten Mehrerträge das Kulturbudget stärken und für den Aufbau einer Tanzsparte in Köln eingesetzt.

Das Steueramt der Stadt Köln wird alle bekannten Beherbergungsbetriebe gesondert über die zu erwartenden Änderungen informieren.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit