Vereinbarung über die Städtepartnerschaft zwischen der Stadt Dnipro (Ukraine) und der Stadt Köln (Bundesrepublik Deutschlandf) 

Die Stadt Köln und die Stadt Dnipro haben im Sommer 2022 ihre Absicht erklärt, im Rahmen von Projekten zusammenzuarbeiten.

Auf dieser Grundlage haben die Städte am 27. Oktober 2022 einen Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in den Bereichen Energieeffizienz, Wissenschaft, Technik und Kultur für drei Jahre geschlossen.

Nach zweijähriger erfolgreicher Zusammenarbeit haben die Stadträte beider Städte im Mai und Juni 2024 beschlossen, diese Projektpartnerschaft in eine dauerhafte Städtepartnerschaft zu überführen.

In dem Bestreben, die Verständigung zwischen den Menschen ihrer Städte zu fördern und so einen Beitrag für Frieden und Zusammenhalt zu leisten,

und in Anbetracht

  • der Gemeinsamkeiten beider Städte,
  • der Vereinbarung über Sicherheitszusammenarbeit und langfristige Unterstützung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine vom 16. Februar 2024
  • sowie des Beginns der Beitrittsverhandlungen der Ukraine mit der Europäischen Union am 25. Juni 2024  

schließen

  • die Stadt Dnipro, vertreten durch Bürgermeister Boris Filatov, und
  • die Stadt Köln, vertreten durch Oberbürgermeisterin Henriette Reker,

eine Vereinbarung über Städtepartnerschaft und Zusammenarbeit.

Artikel 1

Beide Seiten streben partnerschaftliche Beziehungen durch den Kontakt und Erfahrungsaustausch zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen und sich entsprechenden Organisationen und Institutionen auf allen Gebieten der kommunalen Zuständigkeit an, die zu einer dauerhaften Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen beiden Städten und ihren Bürgerinnen und Bürgern beitragen.

Artikel 2

Die Partnerschaft und Zusammenarbeit soll insbesondere die Themen Kultur, Wissenschaft und Bildung, Wirtschaft, Gesundheit, Demokratieförderung, Nachhaltigkeit und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie Fachaustausch in allen Bereichen der kommunalen Selbstverwaltung umfassen.  

Artikel 3

Die Vereinbarung über Städtepartnerschaft und Zusammenarbeit begründet für beide Seiten keine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen gegenüber der jeweils anderen Seite.

Sofern in Umsetzung der Vereinbarung Kosten entstehen, tragen beide Seiten unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für die Beschaffung der notwendigen Mittel Sorge.  

Artikel 4

Die Vereinbarung über Städtepartnerschaft und Zusammenarbeit tritt mit ihrer Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit in Kraft. Sie kann in beiderseitigem Einverständnis schriftlich geändert oder ergänzt werden.

Artikel 5

Die Vereinbarung über Städtepartnerschaft und Zusammenarbeit wird in jeweils zweifacher Ausfertigung in ukrainischer und deutscher Sprache unterzeichnet.

Köln, den 28. August 2024