Neben Ratsmitgliedern kann der Rat in seine Ausschüsse nach § 58 GO NRW auch sachkundige Bürger*innen sowie sachkundige Einwohner*innen entsenden.
Sachkundige Bürger*innen
Zu stimmberechtigten Mitgliedern der Ausschüsse können nach § 58 Absatz 3 GO NRW vom Rat sachkundige Bürger*innen gewählt werden. Ausnahmen sind Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss.
In Betracht kommt jede Person, die
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
- mindestens 18 Jahre alt ist und
- in Köln ihre Hauptwohnung oder
- mangels Wohnsitz ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Köln hat.
Die sachkundigen Bürger*innen besitzen im Ausschuss volles Stimmrecht. Ihre Anzahl darf die Zahl der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen. Neben den stimmberechtigen sachkundigen Bürger*innen können die Fraktionen nach § 58 Absatz 1 Satz 7 bis 10 GO NRW zusätzlich sachkundige Bürger*innen mit nur beratender Stimme – also ohne Stimmrecht – entsenden.
Sachkundige Einwohner*innen
Sachkundige Einwohner*innen werden vom Rat nach § 58 Absatz 4 GO NRW gewählt. Sie sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen, stimmberechtigt sind sie jedoch nicht. Zum*zur sachkundigen Einwohner*in können volljährige Einwohner*innen der Gemeinde gewählt werden.
Im Einzelfall kann ein Ausschuss zudem nach § 58 Absatz 3 Satz 6 GO NRW durch Beschluss Sachverständige als Vertreter*in der von einer Entscheidung vorwiegend betroffenen Bevölkerungsgruppe zu den Beratungen hinzuziehen.