Informationen für Ukrainer*innen
Auf dieser Seite haben wir Ihnen Informationen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz sowie Antworten auf Fragen zum Thema "Aufenthalt und Reisen" für alle geflüchteten Personen und deren Familienangehörigen aus der Ukraine zusammengestellt.
Aktuelles zum Thema "Aufenthalt"
Sie können sich für die ersten 90 Tage nach Ihrer Ankunft legal in Deutschland aufhalten, wenn Sie
- ukrainische*r Staatsbürger*in sind,
- sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und
- wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen aus der Ukraine geflüchtet sind.
Dies gilt für alle Einreisen, die bis zum 4. Dezember 2025 erfolgen. Das bedeutet, dass Sie keinen Aufenthaltstitel benötigen. Wenn Sie aus der Ukraine geflohen sind, aber keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie ebenfalls erst nach 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel. Hierfür müssen Sie sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben oder dort einen nationalen oder internationalen Schutzstatus innehaben.
Wenn Sie dauerhaft in Köln bleiben möchten, melden Sie bitte Ihren Wohnsitz in Köln an. Dies können Sie in einem unserer neun Kundenzentren tun.
Bemühen Sie sich in diesen 90 Tagen bitte ebenfalls um einen Termin bei unserem Ausländeramt. Nutzen Sie hierzu unser Terminbuchungssystem.
Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG
Sofern Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG sind und dieser noch mindestens bis zum 1. Februar 2025 gültig ist, besteht dieser Aufenthaltstitel auch nach dem 4. März 2025 mit allen Auflagen und Nebenbestimmungen fort. Die Wohnsitzverpflichtung für Köln entfällt allerdings ab dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie dürfen dann Ihren Wohnort in Deutschland frei wählen.
Sie benötigen keinen neuen Aufenthaltstitel und keinen Termin zur Verlängerung.
Die erste Verordnung der Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verlängert die Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026.
Informationen zur Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt:
Für Sie bedeutet das konkret:
Sie dürfen weiterhin arbeiten. Die erste Verordnung der Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erfasst alle Nebenbestimmungen und Auflagen Ihrer Aufenthaltserlaubnis, sodass auch diese bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind. Eine Ausnahme besteht in der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung. Diese entfällt nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Sie sind weiterhin berechtigt, Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, BAföG, Kindergeld, Krankenkassenleistungen und Wohngeld zu beantragen und zu erhalten.
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird automatisiert im Ausländerzentralregister, kurz AZR, vermerkt.
Unter dem nachfolgendem Link finden Sie eine Bescheinigung zur Bestätigung, dass Sie aufgrund der ersten Verordnung der Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung weiterhin im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG sind. Diese können Sie online ausfüllen und herunterladen.
Die erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gilt nicht für folgende Personen:
- Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 nach Deutschland eingereist sind
- Personen, deren Aufenthaltstitel, elektronische Karte oder Etikett im Nationalpass vor dem 1. Februar 2024 ausläuft
Wenn Sie erst kürzlich nach dem 1. Februar 2024 nach Deutschland eingereist sind, dann buchen Sie bitten einen Termin zur Ersterteilung Ukraine.
Läuft Ihr Aufenthaltstitel, elektronische Karte oder Etikett im Nationalpass vor dem 1. Februar 2024 ab, dann buchen Sie einen Termin zur Verlängerung Ukraine. Bitte beachten Sie dass Sie immer ein gültiges Nationaldokument, sprich einen Nationalpass haben müssen.
Wenn Ihr ukrainischer Nationalpass abläuft oder aber Sie Ihren Nationalpass verloren haben, können Sie beim Generalkonsulat der Ukraine in Düsseldorf einen neuen Nationalpass beantragen oder Ihren bestehenden Nationalpass verlängern lassen. Bitte buchen Sie dazu einen Termin. Das Terminsystem des Generalkonsulates finden Sie hier:
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wir geben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Verlängerung nach § 24 Aufenthaltsgesetz