Von der Bewerbung bis zur Ernennung – hier finden Sie eine Übersicht der Voraussetzungen für Schiedspersonen und das Verfahren bis zur Ernennung als Schiedsperson.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Sie können sich als potenzielle*r Bewerber*in für das Schiedsamt bewerben, wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht älter als 75 Jahre alt sind. Sie müssen in dem Schiedsamtsbezirk Ihren Wohnsitz haben.
In Ihrer Privatwohnung müssen Sie die Möglichkeit haben einen separaten, ausreichend großen Raum für die Schlichtungsverhandlungen zur Verfügung stellen. Im Einvernehmen mit den Bezirksvertretungen besteht auch die Möglichkeit, Räumlichkeiten der Bezirksvertretungen, ausschließlich für die Schlichtungsverhandlungen zu nutzen. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass eine Nutzung der Räumlichkeiten der Bezirksvertretungen nur in enger Abstimmung mit dem*der entsprechenden Raumkoordinator*in im jeweiligen Bezirksamt/Bezirksrathaus möglich ist und es keinen verbindlichen, dauerhaften Rechtsanspruch zur Nutzung von städtischen Räumlichkeiten besteht.
Als weitere Voraussetzung müssen Sie mit Ihrer Persönlichkeit und Ihren Fähigkeiten zur Streitschlichtung besonders geeignet sein. Bitte beachten Sie, dass Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erfüllen müssen, das heißt, dass Sie nicht vorbestraft sind und nicht unter Betreuung oder unter Vormundschaft stehen. Juristische Vorkenntnisse sind nicht notwendig.
Um potenzielle Bewerber*innen näher kennenlernen, findet ein Vorstellungsgespräch statt.
Die Auswahlkommission besteht aus den Vertretern*innen vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) für den Bezirk Köln, sowie vom Amtsgericht Köln und vom Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen.
Bei einem positiven Abschluss des Vorstellungsgesprächs werden eine Auskunft aus dem Schuldnerregister beim Amtsgericht und eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Prüfung der persönlichen Eignung angefordert.
Beim Vorliegen der benötigten behördlichen Auskünfte und Ausschluss jeglicher Ausschlusskriterien wird das Wahlverfahren veranlasst.
Im Anschluss erfolgt die Bestätigung und Ernennung als Schiedsperson vor dem Präsidenten des Amtsgerichtes Köln.
Ihre formlose Bewerbung können Sie schriftlich oder per E-Mail beim Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen einreichen.
Bitte geben Sie darin an:
- Name, Vorname, ggf. Geburtsname
- Anschrift
- Geburtstag, Geburtsort
- Beruf
- Telefon, Telefax, E-Mail
Bitte beachten Sie, dass Sie in dem Schiedsamtsbezirk Ihren Wohnsitz vorweisen müssen. Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.
Auch wenn die Stelle in Ihrem Schiedsamtsbezirk momentan nicht frei sein sollte, gibt es die Möglichkeit, sich in eine Warteliste einschreiben zu lassen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Rufnummer 0221 / 221-22005 oder per E-Mail.
Wo finden die Schlichtungsverhandlungen statt?
Als Schiedsperson setzen Sie einen Termin für eine Verhandlung fest. Zu diesem Zeitpunkt müssen beide Parteien bei Ihnen in der Privatwohnung erscheinen. Die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre unterstützt so die Voraussetzung für eine Einigung und die Wiederherstellung des sozialen Friedens.
Gibt es eine Auslagenerstattung?
Für die Nutzung Ihrer Wohnung erhalten Sie eine monatliche Aufwandsentschädigung. Außerdem bekommen Sie eine Fallpauschale für jeden verhandelten Fall. Diese Pauschale wird jährlich gezahlt. Auf Antrag werden Ihnen zusätzlich die notwendigen Auslagen erstattet.
Wie endet das Amt der Schiedsperson?
Ihre Amtszeit als Schiedsperson endet zwar zunächst nach Ablauf der Wahlzeit von fünf Jahren, aber eine Wiederwahl ist möglich, wenn Sie sich erneut bewerben und immer noch die Wahlvoraussetzungen erfüllen.
Das Schiedsamt ist an einen Schiedsamtsbezirk gebunden. Sie müssen in diesem Bezirk wohnen, daher können Sie bei einem Wegzug aus dem Bezirk das Amt nicht weiter ausüben.
In dringenden Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer schweren Krankheit, der Pflege naher Angehöriger oder häufiger beruflicher Abwesenheit, können Sie aus persönlichen Gründen um Entpflichtung bitten.