Am 1. März 2003 ist die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung AltholzVO) in Kraft getreten. Die Verordnung legt die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz fest. Sie gilt für Erzeugerbetriebe sowie für Besitzerinnen und Besitzer von Altholzabfällen und für Betriebe, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird.
Mit der Altholzverordnung wird nahezu jede Holzabfallart einer von vier Altholzkategorien zugewiesen. Die Einstufung ist abhängig von der Schadstoffbelastung des Altholzes. Für Altholz, das mit polychlorierten Biphenyle, PCB kontaminiert ist, gibt es Sonderregelungen.
Altholzkategorien nach der Altholzverordnung
Kategorie A I:
Naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
Kategorie AII:
Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen (PVC) in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
Kategorie A III:
Behandeltes Altholz mit halogenorganischen Verbindungen (PVC) in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
Kategorie A IV:
Mit Holzschutzmittel behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, dass aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI, AII, AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
PCB-Altholz:
Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere bei Dämm- und Schallschutzplatten, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten.