Die Lärmkartierung für Industrielärm erfolgt nur in Ballungsräumen.

Es sind nicht alle gewerblichen Anlagen zu kartieren. Die EU-Umgebungslärm-Richtlinie fordert eine Berechnung nur für bestimmte Anlagentypen.

Zu berücksichtigen sind Anlagen, die in der Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/75/EU, Industrial Emissions Directive - IED) genannt sind und erheblichen Umgebungslärm hervorrufen. Die Richtlinie stellt das zentrale europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen dar.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. Seite 734) und zwei Artikelverordnungen vom 2. Mai 2013 (BGBl. Seiten 973 und 1021) wurde die IED in nationales Recht umgesetzt.

EU-Industrieemissionsrichtlinie IED-Umsetzungsgesetz

In Köln sind durch den Industrie- und den Hafenbetrieb 1.300 Einwohnerinnen und Einwohner oberhalb 55 dB(A) LDEN (Belastung über 24 Stunden) und keine Einwohnerinnen und Einwohner oberhalb 50 dB(A) LNight (Belastung 22 bis 6 Uhr) betroffen.

Kleinere Betriebe, Handwerksbetriebe, Diskotheken, Biergärten oder Gaststätten sind nach den EU-Vorgaben nicht zu erfassen.

Die Eingangsdaten für die gewerblichen Anlagen wurden in Nordrhein-Westfalen durch die staatlichen Umweltämter zur Verfügung gestellt.

Karte

Lärmrelevante Industrieflächen nach Umgebungslärm-Richtlinie
PDF, 22428 kb

Berechnungsverfahren

Informationen zu den Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)