Akute Brech-Durchfall-Erkrankungen durch Noroviren sind wieder ein aktuelles Thema.

Noroviren

Noroviruserkrankungen zeigen einen ausgeprägten saisonalen Gipfel in den Herbst- und besonders Wintermonaten. Insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Alten- und Krankenpflegeeinrichtungen, kommt es immer wieder zu Ausbrüchen.

Das Norovirus ist ein hoch ansteckender, sehr umweltbeständiger Erreger, der vor allem von Mensch zu Mensch übertragen wird. Bereits 10 bis 100 Erreger können eine Infektion bewirken.

Magen-Darm-Infektionen durch Noroviren kennzeichnen sich durch plötzliches Erbrechen, Bauchkrämpfe und Durchfall.

Informationen dazu, was Noroviren sind, wie sie übertragen werden und wie man sich schützen kann, finden Sie in folgendem Merkblatt:

Merkblatt des Kölner Gesundheitsamtes

Norovirus für Betroffene und Angehörige

Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Meldepflicht

Es bestehen Meldepflichten gemäß §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes.

Tätigkeit im Lebensmittelbereich

Personen, die an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt sind oder dessen verdächtig sind (also auch Personen ohne Labornachweis von Noroviren), dürfen nicht beim erwerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden (§§ 31,42 IfSG).

Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sollte nach der Empfehlung des Robert Koch-Institutes frühestens zwei Tage nach dem Abklingen der klinischen Symptome erfolgen. Ein über die Vorschrift des § 42 IfSG hinausgehendes Tätigkeitsverbot über die Zeit der akuten Krankheitsphase hinaus kann nach § 31 IfSG angeordnet werden. In den folgenden vier bis sechs Wochen ist die Händehygiene am Arbeitsplatz besonders sorgfältig zu beachten. Bei Wiederauftreten der Symptomatik ist eine erneute Freistellung erforderlich.

Gemeinschaftseinrichtungen

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt sind oder dessen verdächtig sind, dürfen Kindergärten, Kinderheime oder ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen (§§ 33, 34 IfSG). Die Einrichtung sollte erst zwei Tage nach vollständigem Abklingen der klinischen Symptome wieder besucht werden. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Allerdings ist nach Wiederaufnahme für mindestens zwei Wochen auf eine verstärkte Hygiene Wert zu legen.

Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen zu Noroviren und Norovirus-Erkrankungshäufigkeiten

Merkblatt: LIGA.Aktuell 1

Hinweise für Krankenhäuser und Gemeinschaftseinrichtungen

Für Krankenhäuser und Gemeinschaftseinrichtungen, sowie Altenheime und größere Wohngemeinschaften gibt es spezielle Hinweise auf den Internetseiten des Landesinstitutes für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (LIGA.NRW).

Merkblatt Noroviren: Empfehlungen für stationäre Einrichtungen

Merkblatt: LIGA.Aktuell 4

Merkblatt Noroviren: Empfehlungen für Gemeinschaftseinrichtungen

Merkblatt: LIGA.Aktuell 10