Wissenswerte Informationen zum Fundrecht haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Wenn Sie eine Fundsache gefunden haben, Ihnen der*die Verlierer*in nicht bekannt ist und der Gegenstand einen Wert von über 10 Euro besitzt, müssen Sie folgendes beachten:
- Sie sind verpflichtet die Fundsache beim Fundbüro oder Polizei anzuzeigen. Sie erhalten dann eine Fundanzeige. Alternativ können Sie die Fundsache auch digital anzeigen, indem Sie die Fundanzeige online abgeben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 967 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Geben Sie eine Fundsache nicht ab und beabsichtigen diese zu behalten, machen Sie sich strafbar. Dies stellt nach § 246 Strafgesetzbuch eine Fundunterschlagung dar.
- Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt sechs Monate. Wenn sich keine*kein Empfangsberechtigte*r in dieser Zeit meldet, gehört die Sache Ihnen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 973 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Der Anspruch auf Finderlohn-/ Auslagenerstattung sind privatrechtlicher Natur. Der Finderlohn beträgt 5 Prozent vom Wert der Sache bis zu 500 Euro. Über einem Wert ab 500 Euro beträgt er 3 Prozent. Rechtsgrundlage hierfür ist § 971 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Wenn Sie einen Gegenstand in einer Behörde oder Verkehrsanstalt, wie beispielsweis Kölner Verkehrs-Betriebe AG finden, müssen Sie diesen dort abgeben. Das Eigentumsrecht liegt in diesem Fall bei der Gemeinde. Bei einem Gegenstand, dessen Wert unter 50 Euro liegt, erhalten Sie die Hälfte des gesetzlichen Finderlohns. Bei Fundsachen in einer Behörde oder Verkehrsanstalt finden die Vorschriften gemäß §§ 965 bis 977 Bürgerliches Gesetzbuch keine Anwendung. Es gilt § 978 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Sofern Sie eine Fundsache in privaten Geschäftsräumen finden, gilt der*die Geschäftsinhaber*in als Finder*in. Wenn Sie den Gegenstand mitnehmen möchten, benötigen Sie eine Abtretungserklärung des*der Geschäftsinhaber*in.
Ja, wir nehmen alle Fundsachen an. Es sei denn, der Wert der Fundsache liegt unter 10 Euro. In diesem Fall müssen Sie die Fundsache nicht anzeigen.
In der Regel beträgt der Zeitraum 8 bis 14 Tage.
Wir müssen Fundsachen sechs Monate aufbewahren. Die Aufbewahrungspflicht für die Fundsachen, die bei den Kölner Verkehrs-Betrieben gefunden werden, beträgt nur drei Monate.
- bis 25 Euro = kostenfrei
- 26 bis 150 Euro = 10 Euro
- 151 Euro bis 500 Euro = 15 Euro
- über 500 Euro = 20 Euro
- je weitere angefangene 500 Euro = 20 Euro
Die Gebühren errechnen sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung NRW.
Bitte nutzen Sie hierzu unsere digitale Plattform Fundbüro online. Die Fundsachen sind kategorisiert, sodass Sie durch die Plattform unkomplizierte navigieren können. Eine weitere Erleichterung bietet Ihnen die Möglichkeit, den Verlustzeitraum exakt einzugrenzen. Sie können uns telefonische und schriftliche Anfragen stellen.