Im Gegensatz zur Sponsoringvereinbarung haben auch private Spender*innen die Möglichkeit, den Aufwand gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen.
Spenden werden von der Finanzbehörde nur dann anerkannt, wenn sie für ganz bestimmte, im Einkommensteuergesetz und der zugehörigen Durchführungsverordnung explizit benannte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Sind diese Kriterien erfüllt und liegt die Spende über 200 Euro erfolgt die Bestätigung gegenüber dem*der Spender*in in Form einer Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung).
Beträge bis 200 Euro können bei den Finanzbehörden in der Regel durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts geltend gemacht werden.
Der Abschluss eines formellen Vertrages ist nicht erforderlich.