Präambel

Der Verein BSG Stadt Köln e.V. handelt unter folgendem Grundkonsens, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeitenden orientieren:

  1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  2. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeitenden pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
  4. Der Verein fördert die Inklusion behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
  5. Die weiteren Ansichten und Ziele ergeben sich aus dem Leitbild der BSG Stadt Köln e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der am 01.08.1978 in Köln gegründete Verein führt den Namen: Betriebssportgemeinschaft Stadt Köln e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben der BSG Stadt Köln e.V. sind Rot und Weiß.
  6. Der Verein ist Mitglied des Betriebssportkreisverband Mittelrhein-West e.V., des Stadtsportbund Köln e.V. und der übergeordneten Verbände.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Die Betriebssportgemeinschaft Stadt Köln e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    a) die Förderung des Sports als Breiten- und Ausgleichssport zur Gesunderhaltung, zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie zur Steigerung der Lebensfreude,
    b) die Förderung der Kultur als gemeinsames Erlebnis im Rahmen einer Betriebssportgemeinschaft sowie
    c) die Förderung der Jugend
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Kursen
    b) die Kooperation mit dem betrieblichen Gesundheitsmanagement der Stadt Köln
    c) die Durchführung von gesundheitsfördernden Bewegungsangeboten für die Dienststellen der Stadtverwaltung der Stadt Köln
    d) die Pflege des Chorgesangs
    e) Sportangebote für Kinder und Jugendliche.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Mitgliedern und sonstigen Personen, die für die Erfüllung und Wahrung des Vereinszweckes tätig sind, können die im Zusammenhang damit stehenden Kosten erstattet werden, wenn die Billigung des Hauptvorstandes für die Tätigkeit erfolgt oder im Rahmen der durch Wahl übertragenen Funktion (Mitglieder des Vorstandes oder Spartenleitung) gerechtfertigt ist. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. (Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Mitglieder und Mitarbeitende haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  8. Den Mitgliedern des Hauptvorstandes (geschäftsführender Vorstand und Spartenleitungen) kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Die Mitgliederversammlung kann diese im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist für alle Personen zugänglich, vornehmlich für die Beschäftigten der Stadt Köln.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) fördernde Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) passive Mitglieder
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, bezogen auf die Sparten befreit, so lange die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Über Beiträge im Rahmen von
    Kooperationen, insbesondere mit Fitnessstudios, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  6. Passive Mitglieder sind Personen, die aus persönlichen Gründen für eine bestimmte Zeit nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmen wollen. Der Antrag auf Umstellung der ordentlichen Mitgliedschaft auf passive Mitgliedschaft kann bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr gestellt werden.
  7. Der Verein besteht aus dem Hauptverein und seinen Sparten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung (Anmeldeformular), die der Geschäftsstelle des Vereins per Bundespost, per Fax oder als Anhang einer digitalen Nachricht zugeht.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertretung, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch die minderjährige Person entsprechend § 12 erteilen.
  3. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins, die Vereinsordnungen und die Satzungen der übergeordneten Verbände in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
    Bei Mitgliedern der Kooperationen mit Fitnessstudios erkennt das neue Mitglied zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kooperationspartners an.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein wird einheitlich erworben, gleichgültig welcher Sparte sich ein Mitglied anschließen will. Ein Mitglied kann auch in mehreren Sparten gleichzeitig aktiv sein.
  5. Der Austritt aus einer Sparte führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
  7. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch
    a) Austritt
    b) Ausschluss aus dem Verein oder
    c) Tod.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 30.11. eines Kalenderjahres an die BSG-Geschäftsstelle oder an ein Mitglied des Hauptvorstands zu richten und wird zum 31.12. wirksam. (Zur Schriftform siehe § 4 Absatz 1) Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
  3. Die Kündigungsfrist bei den Kooperationen mit Fitnessstudios ist den jeweiligen Beitrittsformularen zu entnehmen. Diese Kündigung ist an die BSG-Geschäftsstelle zu richten. (Zur Schriftform siehe § 4 Absatz 1)
  4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein bis auf die eventuell noch bestehenden Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein.
  5. An dem Mitgliedsausweis und an Gegenständen des Vereinsvermögens besteht kein Zurückbehaltungsrecht unbeschadet der Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund

  1. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
    a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet
    b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    c) mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
    d) ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt
    e) sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.
  3. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss steht der betroffenen Person kein Berufungsrecht zu.

§ 7 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitenden und Übungsleitungen Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann bei Fahrlässigkeit nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a) Verweis
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
  3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Hauptvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  5. Die Entscheidung des Hauptvorstands ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.

§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Hauptvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
    a) eine einmalige Aufnahmegebühr
    b) ein jährlicher Grundbeitrag
    c) Spartenbeiträge
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  5. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber rechtzeitig vom Verein informiert.
  6. Wenn durch das zuständige Organ des Vereins Beitragserhöhungen beschlossen werden, können diese auch rückwirkend in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.
  7. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen werden von der Mitgliederversammlung in einer "Beitragsordnung der
    Betriebssportgemeinschaft Stadt Köln e.V." geregelt.
  8. Die Mitglieder werden automatisch bei der Sporthilfe e.V. versichert.
Beitragsordnung der Betriebssportgemeinschaft Stadt Köln e. V.

§ 9 Abwicklung des Beitragswesens

  1. Der Jahresbeitrag ist am 01.01. des Jahres fällig und wird bis zum 15.01. des Jahres im Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung erhoben. Bei den Kooperationen werden die Mitgliedsbeiträge in der Regel monatlich fällig.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel der Bankverbindung, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

§ 10 Erhebung von Umlagen

  1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (zum Beispiel nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben).
  2. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 50 % des durch das Mitglied zu leistenden Grundbeitrages nicht übersteigen.

§ 11 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein

  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte (zum Beispiel Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie, die auf der Homepage des Vereins eingesehen werden kann.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen schriftlich zu informieren, die für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung
    c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind, wie zum Beispiel Namensänderung, Änderungen der E-Mail-Adresse.
  3. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
  4. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
  5. Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und die Darstellung des Vereins in den Medien.

§ 12 Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder

  1. Die Mitgliederrechte für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr werden über ihre gesetzlichen Vertretungen wahrgenommen.
  2. Ab dem 16. Lebensjahr üben die Jugendlichen ihre Mitgliederrechte persönlich aus und erhalten ein eigenständiges Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihre gesetzlichen Vertretungen sind dann von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

§ 13 Vereinskommunikation

  1. Die Kommunikation und Information im Verein erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
  2. Informationen über den Verein sind auf der Homepage des Vereins verfügbar.
  3. Informationen zum Vereinsbetrieb werden über digitale Medien verbreitet.

§ 14 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Hauptvorstand
    c) der geschäftsführende Vorstand
  2. Organe der Sparte sind
    a) die Spartenversammlung
    b) die Spartenleitung

§ 15 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

  1. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung.
  2. Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitglieder- oder Spartenversammlung erklärt haben.
  4. Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten.

§ 16 Grundsätze zur Amtszeit der Organmitglieder und abweichende Amtszeit

  1. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt im Regelfall 3 Jahre, die Amtszeit der Spartenleitung 2 bis maximal 5 Jahre.
  2. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Hauptvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes für die restliche Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen durch Beschluss eine oder einen Nachfolger*in bestimmen.

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich jeweils zwischen dem 1. Juni und 30. September statt.
  3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende/bei Verhinderung durch den oder die stellvertretende Vorsitzende*n/ 3 Monate vorher per E-Mail angekündigt. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können beim Verein den Antrag stellen, dass die Einladung per einfachen Brief zugesandt wird.
  4. Alle Mitglieder sind berechtigt bis sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich/per E-Mail Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  5. Die Tagesordnung mit den Beschlussvorlagen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags per einfachem Brief) bekannt gegeben. Der Verein stellt sicher, dass diese fristgemäß versendet sind. Damit gilt sie auch als zugegangen.
  6. Initiativanträge in der Mitgliederversammlung werden zugelassen, soweit sie von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
    Die Satzung und Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  9. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung eine Versammlungsleitung wählen.
  10. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
  11. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  12. Der oder die Vorsitzende - bei Verhinderung die Stellvertretung - bestimmt, wer das Versammlungsprotokoll führt. Das Protokoll muss von dem oder der Vorsitzenden - bei Neuwahl auch von der Versammlungsleitung - gegengezeichnet werden. Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. (Beschlussprotokoll)

§ 18 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann alle Vereinsangelegenheiten behandeln. Soweit der Vorstand oder die Sparten für die Entscheidung zuständig ist / sind, können Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes:
• Bericht des oder der Vorsitzenden
• Geschäftsbericht
• Kassenbericht
b) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes aufm Basis des Berichts der Kassenprüfenden.
c) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
d) die Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
e) die Wahl und Abberufung der Kassenprüfenden
f) die Änderung der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) die Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
f) die Festsetzung der Beiträge
g) die Auflösung von Sparten
h) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn
    a) der Hauptvorstand dies beschließt.
    b) ein Mitglied unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellt und der Antrag von mindestens einem Viertel der Gesamtmitglieder unterstützt wird.
    c) ein entsprechender Antrag aus einer Spartenversammlung unter Angabe der Gründe an den Hauptvorstand gestellt wird und der Hauptvorstand dies beschließt.
    d) mehr als zwei Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand ausscheiden (§ 22 Absatz 6).
    e) über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. (siehe § 31)
  2. Zu einer beschlossenen oder beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung oder Eingang des Antrages bei der oder
    dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung ein Termin bekannt zu geben.
  3. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
  4. Die Bekanntmachung und Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung erfolgt durch E-Mail/schriftliche Einladung entsprechend dem Vorgehen zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
  6. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.

§ 20 Spartenversammlung

  1. Die Spartenversammlung wird durch die Spartenleitung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt per E-Mail/schriftlich an die Spartenmitglieder, siehe Regelung zur Mitgliederversammlung (§ 17).
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Spartenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Sie hat spätestens bis zum 31.10. eines Kalenderjahres stattzufinden.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind bis 2 Wochen vorher bei der Spartenleitung schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Eine dadurch evtl. erweiterte Tagesordnung ist den Spartenmitgliedern bis spätestens 1 Woche vor der Spartenversammlung per E-Mail/schriftlich zu übermitteln.
  6. Die Spartenversammlung kann eine eigene Spartenordnung beschließen. Die Spartenordnung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und bedarf der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Spartenversammlung kann alle Angelegenheiten der Sparte behandeln.
    Im Übrigen ist die Spartenversammlung zuständig für
    • die Entgegennahme des Berichts der
    Spartenleitung
    • die Entgegennahme des Kassenberichts der
    Sparte
    • die Wahl der Spartenleitung
    • die Abwahl der Spartenleitung
    • die Entlastung der Spartenleitung
    • die Festlegung des Sparten-Sonderbeitrages
    (unter Beachtung von § 8)
  7. Die Spartenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 6 entsprechend.
  8. Hinsichtlich der Führung eines Protokolls gilt § 17 Absatz 12 entsprechend. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Vorsitzenden zu übersenden.

§ 21 Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand besteht aus
    a. einem/einer Vorsitzenden
    b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c. Geschäftsführer*in
    d. Kassierer*in
    e. Pressesprecher*in
    f. Spartenleiter*innen sowie
    g. einem Mitglied der Stadtverwaltung und
    h. einem Mitglied des Gesamtpersonalrates der Stadt Köln
  2. Der Hauptvorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch dreimal im Jahr.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptvorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören insbesondere die Verwaltung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Vertretung nach außen, sofern nicht der geschäftsführende Vorstand gemäß § 22 zuständig ist.
  5. Die Haftung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gegenüber dem Verein ist für den Bereich der normalen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.

§ 22 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    a) einem/einer Vorsitzenden
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Geschäftsführer*in
    d) Kassierer*in und
    e) Pressesprecher*in
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus (den in § 22 Nummer 1 genannten Personen). Es sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptvorstand. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
  3. a) Der geschäftsführende Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
    b) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unbeschadet der Anwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder stets beschlussfähig.
    c) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
  4. Zur Beurkundung von Vorstandsbeschlüssen sind nur der oder die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden in Verbindung mit Protokollführer*in berechtigt.
  5. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Hauptvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes für die restliche Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen durch Beschluss eine oder einen Nachfolger*in bestimmen.
  7. Im Rahmen der Teilnahme des Vereins am Online-Banking-Verfahren und der damit zusammenhängenden Abwicklung von Bankgeschäften kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss zwei Vorstandsmitglieder festlegen, die ihr Einverständnis mit der jeweiligen Entscheidung (Abhebung, Überweisung et cetera) geben. Die operative Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 23 Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des geschäftsführenden Vorstands

  1. Der geschäftsführende Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
    Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die selbstständige Erledigung aller laufenden Verwaltungsaufgaben und -angelegenheiten des Vereins, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Sparten zugewiesen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften geführt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast.
  4. Der Vorstand bedient sich bei seiner Aufgabenerledigung der Geschäftsstelle.
  5. Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest.
  6. Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Die Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbstständigen und freiberuflich Tätigen sowie Dienstleistungs- und Werkverträge.

§ 24 Spartenleitung

  1. Die Spartenleitung besteht im Regelfall aus Spartenleiter*in, Vertretung des oder der Spartenleiter*in und weiteren Mitgliedern, deren Aufgabenbereich frei festgelegt werden kann.
  2. Die Mitglieder der Spartenleitung werden von der Spartenversammlung auf die Dauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Spartenleitung führt die laufenden Geschäfte der Sparte mit Ausnahme der in den §§ 18 und 23 genannten Zuständigkeiten.
  4. Die von der Spartenversammlung gewählten Spartenleiter*innen sind geborene Mitglieder des Hauptvorstandes.

§ 25 Kassenprüfung

  1. Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch mindestens zwei Kassenprüfer*innen geprüft.
  2. Scheidet ein gewählte*r Kassenprüfer*in während der Amtszeit gleich aus welchen Gründen aus, so kann der Hauptvorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer*in bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
  3. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln prüft die satzungsgemäße Verwendung der städtischen Zuschüsse.
  4. Die Kassenprüfer*innen erstellen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht, der zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen ist. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.
  5. Die Kassenprüfer*innen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 26 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von der oder dem jeweiligen Protokollführenden und von der oder dem Vorsitzenden/der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
  2. Protokolle werden grundsätzlich als Beschlussprotokoll geführt.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von 14 Tagen schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand geltend machen. Der geschäftsführende Vorstand gibt dies dem Hauptvorstand zur Kenntnis, der dann in seiner nächsten Sitzung darüber entscheidet. Der geschäftsführende Vorstand teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§ 27 Vereinsordnungen

  1. Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, soweit nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 28 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und der Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung der betreffenden Person für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und –verarbeitung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Der Vorstand kann eine*n interne*n oder externe*n Datenschutzbeauftrage*n bestellen.

§ 29 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Absatz 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 30 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch als Liquidatoren bestellt.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte an die Sporthilfe NRW e.V. und zur Hälfte an die Stadtverwaltung Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  6. Das Vermögen darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde übergeben werden.

§ 31 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.06.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.