Die Beschäftigung von Kindern ist verboten nach § 5 Absatz 1 JArbSchG. Dies gilt für alle Kinder und Jugendliche, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch Vollzeitschulpflichtig sind. Die Vollzeitschulpflicht in Nordrhein-Westfalen beträgt zehn Jahre.
Verboten sind alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten, insbesondere im produzierenden Gewerbe, im Handel und bei privaten und öffentlichen Dienstleistungen.
Ausnahmen
Das Beschäftigungsverbot für Kinder gilt nicht für folgende Beschäftigungen:
1.
im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht
2.
in Erfüllung einer richterlichen Weisung
3.
zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
4.
für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren durch die Eltern im landwirtschaftlichen Familienbetrieb bis zu 3 Stunden täglich und 15 Stunden wöchentlich, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist
5.
für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten bis zu 2 Stunden täglich und 10 Stunden wöchentlich, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, mit
- Dienstleistungen in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten, Botengängen, Nachhilfeunterricht, Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, Betreuung von Haustieren und Tätigkeiten in Haushalt und Garten
- Dienstleistungen in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
der Ernte und der Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Versorgung von Tieren - mit Handreichungen beim Sport
- mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Prospekten
- mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbänden, Vereinen und Parteien
6.
für die Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren während der Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr
Informationspflicht der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Kinder beschäftigen, müssen Sie die Eltern beziehungsweise die Sorgeberechtigten über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Ausnahmebewilligung
Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie Film- und Fotoaufnahmen kann die Bezirksregierung Köln auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung vom Beschäftigungsverbot erteilen. Die Beschäftigung von Kindern darf nur nach Anhörung und Zustimmung des Jugendamtes bewilligt werden.
Weitere Informationen
Kinder- und JugendarbeitsschutzInformationen der Bezirksregierung Köln
Seiten des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
KomNet - Kompetenznetze NRWSeiten des Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Datenbank zum Arbeitschutz und vielen weiteren interessanten Informationen.