Die UN-Menschenrechte – eine Agenda auch für Kommunen

Am 10. Dezember 1948 verabschiedeten die damals 56 Mitgliedsstaaten in der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) in New York die Resolution 217 A (III) zum Schutz der Menschenrechte. Dieser sind im Laufe der Jahrzehnte viele, wenn auch nicht alle UN-Mitgliedsstaaten beigetreten.
Die Verabschiedung dieser Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kann als wegweisender Schritt in der Geschichte der Menschheit verstanden werden. Gleichwohl sind bis heute weltweit immer noch unzählige Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Kriegen, (gesellschafts-)politischen Konflikten und antidemokratischen Entwicklungen zu beklagen. Die Resolution 217 A (III) bietet ein, wenn nicht das Fundament für ein friedliches Miteinander sowie Freiheit und Gerechtigkeit. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Mehrheit der Weltbevölkerung heute im urbanen Raum lebt, kommt Gemeinden und Regionen bei der Wahrung der Menschenrechte eine besondere Bedeutung und Verantwortung zu.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde von vielen Staaten als Grundlage und Richtlinie für ihre eigenen Verfassungen herangezogen. Ein Beispiel ist unser deutsches Grundgesetz vom 23. Mai 1948. Dort heißt es im Artikel 1:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Auch viele der seit 1948 geschlossenen internationalen Übereinkommen, Gesetze und Verträge basieren auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, so zum Beispiel auch die Europäische Menschenrechtskonvention.
Zusammen mit dem UN-Zivilpakt und dem UN-Sozialpakt, beide 1966 beschlossen, bildet die Resolution 217 A (III) die Internationale Menschenrechtscharta / die "International Bill of Rights". Damit haben die Menschenrechte der Allgemeinen Erklärung von 1948 juristisch eine stärkere Verbindlichkeit erlangt.
In ihrer Kernbotschaft betonen die 30 Artikel der UN-Menschenrechtserklärung den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Dieser besagt, dass allen Menschen unabhängig von Geschlecht, Rasse, Herkunft, Hautfarbe und Religion von Geburt an, die gleichen Rechte und Freiheiten zustehen.