Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14. Mai 2020
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein.
§ 2 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter,
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und
5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand.
§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter
(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt.
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 4 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvorstände gemäß § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abgegebenen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzerinnen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer bestellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewahlen.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer,
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind.
§ 7 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt.
§ 8 Wahltag
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
§ 9 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kommunalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden.
(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten.
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig.
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.
(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält.
§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Beseitigung aufzufordern.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend.
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.
§ 11 Stimmzettel
(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt.
(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind.
§ 12 Wählerverzeichnis
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen.
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfahren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht.
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
§ 13 Wahlbenachrichtigung
Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 und 20 der Kommunalwahlordnung NRW.
§ 15 Durchführung der Wahl
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme.
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuweisen.
(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag
a) ihren/seinen Wahlschein und
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm eingeht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist.
§ 16 Stimmzählung
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstandes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen gemeinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung erfolgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden.
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschriften über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den Ausschlag.
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW.
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber öffentlich bekannt.
§ 18 Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.
§ 19 Fristen
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 20 Anzuwendende Vorschriften
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW wird hingewiesen. Diese lauten wie folgt:
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."