Was ist der Integrationsrat?

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  • Ansprechpartner des Rates der Stadt Köln und der Stadtverwaltung bei Fragen der Chancengerechtigkeit für Migrantinnen und Migranten
  • Besteht aus 22 direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kölner Migrantinnen und Migranten, sowie aus 11 Ratsmitgliedern
  • Der Integrationsrat wird alle fünf Jahre neu gewählt – das nächste Mal am 13. September 2020. Er ist ein demokratisch gewähltes Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig und auf Augenhöhe austauschen über Fragen:
    - der Chancengerechtigkeit in Köln,
    - der gleichberechtigte Teilhabe,
    - zu Fragen der Migration und Integration.

Funktion als Mitglied des Integrationsrates

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Was wir Ihnen anbieten

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Bewerbung zur Wahl am 13. September 2020

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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

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Nach § 27 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) findet die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates am Tag der Kommunalwahl statt. Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 4. September 2019 wurde der Wahltag für die Kommunalwahl auf den 13. September 2020 festgelegt.  

Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Köln findet daher am 13. September 2020 statt.  

Für diese Wahl wird ab dem 15. Juni 2020 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert, gemäß § 9 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14. Mai 2020 (IRWahlO).  

Die notwendigen Vordrucke können bei dem

Wahlamt der Stadt Köln

Dillenburger Straße 68-70

51105 Köln-Kalk  
Telefon:          0221 / 221 21212

Fax:               0221 / 221 21911

E-Mail:           wahlen@stadt-koeln.de  

schriftlich, per Fax oder per E-Mail angefordert oder abgeholt werden. Für die Abgabe der Unterlagen ist mit dem Wahlamt ein Termin zu vereinbaren.  

Auf die Bestimmungen des § 9 IRWahlO wird hingewiesen. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:  

1. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgerinnen/Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen wahlberechtigten Personen sowie Bürgerinnen/Bürgern (Einzelbewerberin/Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2. Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte sowie jede Bürgerin/jeder Bürger der Stadt Köln benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

3. Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern kann ein Vertreterin/ein Vertreter benannt werden.

4. Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

5. Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten.

6. Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerberin/Einzelbewerber" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

7. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Bei Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit haben (§ 27 Absatz 3 Nrn. 3 und 4 GO NRW, § 6 Absatz 1 Nrn. 3 und 4 IRWahlO), ist der Nachweis der Wahlberechtigung in geeigneter Weise mit Einreichung der Unterstützungsunterschriften zu führen. Kann in diesen Fällen die Wahlberechtigung im Einzelfall nicht festgestellt werden, ist die Unterstützungsunterschrift ungültig.

8. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

9. Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält.  

Die Wahlvorschläge können frühestens ab dem 15. Juni 2020 eingereicht werden und sind gemäß § 9 Absatz 1 IRWahlO spätestens bis zum  

Montag, 27. Juli 2020, 18 Uhr  

bei dem Wahlamt der Stadt Köln, Dillenburger Straße 68-70, 51105 Köln, einzureichen.  

Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, daher können nach diesem Zeitpunkt keine Wahlvorschläge angenommen und keine fehlerhaften Wahlvorschläge korrigiert werden. Es wird daher dringend empfohlen, Wahlvorschläge frühzeitig vor dem 27. Juli 2020 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

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