Das Thema der Zweckentfremdung von Wohnraum ist in vielen Städten, insbesondere in urbanen Zentren wie Köln, von großer Bedeutung. Angesichts des begrenzten Angebots an preisgünstigem Wohnraum haben die Städte Maßnahmen ergriffen, um den Erhalt von Wohnraum zu sichern und die Wohnversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

Bereits seit dem 1. Juli 2014 gilt in Köln das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch für den freifinanzierten Wohnungsbau.

Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz NRW) werden die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert. Wir haben von der im WohnStG NRW enthaltenen Ermächtigung gebraucht gemacht und eine auf dieses Gesetz abgestimmte Wohnraumschutzsatzung erlassen, die ebenfalls am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

Satzung und Gesetz gelten für:

  • Miet- und Genossenschaftswohnungen
  • Einfamilienwohnhäuser
  • Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung
  • Eigentumswohnungen

Wann liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor?

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Leerstand von Wohnraum

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Sonderregelung Kurzzeitvermietung

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Wohnraum-Identitätsnummer und Online-Verfahren

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Kurzzeitvermietung von Wohnraum ab 1. Juli 2022 nur noch mit Wohnraum-Identitätsnummer

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Kurzzeitvermietung an bis zu 90 Tagen je Kalenderjahr

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Kurzzeitvermietung an mehr als 90 Tagen je Kalenderjahr

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Werbung für Kurzzeitvermietung nur mit Wohnraum-Identitätsnummer

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Anzeige jeder einzelnen Überlassung (Buchung) zur Kurzzeitvermietung

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Sie haben Fragen zur Wohnraum-Identitätsnummer?

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Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder

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Genehmigung zur Wohnraumzweckentfremdung

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Weitere Informationen

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